Fragen und Antworten zum Umgang mit dem Coronavirus
Letzte Aktualisierungen: Gesetze und Verordnungen für das KIT / KIT-Bibliothek / Masken / Studienbetrieb im WS 2021/22 (Stand: 14.04.2022)
Die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie seiner Studierenden steht für das KIT an erster Stelle. In der gegenwärtigen, von dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ist das KIT vorbereitet und handlungsfähig. Um die Coronakrise bestmöglich zu bewältigen, hat das Präsidium des KIT in Nachfolge des Krisenstabs die Koordinierungsstelle Corona eingerichtet, die dafür sorgt, dass Maßnahmen, die am KIT im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ergriffen werden, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips koordiniert stattfinden. Das KIT informiert über die Homepage des KIT, die Studierendenseite im Internet, das Intranet (Mitarbeitendenportal), das Studierendenportal und gegebenenfalls weitere Kanäle über Maßnahmen und Handlungsempfehlungen.
Allgemeine Fragen
Allgemeine Fragen
- Was bedeuten die jüngsten Änderungen der für das KIT relevanten Gesetze und Verordnungen für das KIT? (Stand: 14.04.2022)
- In welchem Rahmen können Veranstaltungen am KIT stattfinden? (Stand: 19.04.2022)
- Welche Regelungen gelten am KIT für Antigen-Schnelltests? (Stand: 24.03.2022)
- Welche Nachweise sind für 3G oder 2G zu akzeptieren und wie werden sie geprüft? (Stand: 26.01.2022)
- Welche Impfangebote gibt es? (Stand: 25.02.2022)
- Was ist bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten zu beachten? (Stand: 26.03.2021)
- In welchem Status sind Bistro und Casino am CN und Mensa und Cafeterien am CS? (Stand: 07.04.2022)
- Die Corona-App zeigt mir eine Warnung an, wie soll ich reagieren? (Stand: 02.02.2021)
- Ich bin externer Dienstleister (Fremd-/Partnerfirma) des KIT und mit Arbeiten auf dem Campus beauftragt. Was muss ich beachten? (Stand: 24.03.2022)
- Warum sind die Gebäude am Campus Süd, West und Ost nur eingeschränkt zugänglich? (Stand: 13.10.2021)
Masken
- Wo besteht am KIT eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Studierende? (Stand: 04.04.2022)
- Ich habe ein ärztliches Attest zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, was muss ich beachten? (Stand: 20.10.2020)
Coronavirus
- Was ist medizinisch geraten? (Stand: 29.10.2021)
- Ich habe ein positives Testergebnis, Symptome oder bin Kontaktperson. Was muss ich beachten? (Stand: 09.02.2022)
- Wo und wie besteht die größte Gefahr sich mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) anzustecken? Wie eher nicht? (Stand: 02.02.2021)
Allgemeine Fragen
Was bedeuten die jüngsten Änderungen der für das KIT relevanten Gesetze und Verordnungen für das KIT?
Die bislang am KIT geltende Corona-Regelung des KIT tritt am 15. April 2022 außer Kraft, ab diesem Zeitpunkt liegt die Zuständigkeit für die vor Ort ggf. weiter erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus vollumfänglich in der Zuständigkeit der OE-Leitungen. Wie bisher auch schon, sind für die am KIT durchgeführten Tätigkeiten entsprechende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, Schutzmaßnahmen abzuleiten und diese umzusetzen. In Bezug auf die durch das SARS-CoV-2-Virus hinzugekommenen Gefährdungen, wurde eine „Handreichung Gefährdungsbeurteilung Corona“ erstellt und im KIT-Intranet online gestellt. Diese soll den Vorgesetzten eine Hilfestellung zum Aktualisieren der bestehenden Gefährdungsbeurteilungen bieten.
Bereits zum 1. April 2022 hat die Landesregierung Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung beschlossen, die am 3. April 2022 in Kraft getreten ist. Mit dieser sind einige der staatlich vorgeschriebenen Regeln zum Infektionsschutz weggefallen, und auch die Corona-Verordnung Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg ist außer Kraft getreten.
Mit der Änderung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Homeoffice-Pflicht bereits seit dem 20. März 2022 entfallen. Außerdem entfällt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Weitere Informationen finden Sie hier:
In welchem Rahmen können Veranstaltungen am KIT stattfinden?
Für Veranstaltungen am KIT gilt die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Für Veranstaltungen, die nicht der akademischen Lehre dienen, bedeutet dies derzeit folgende Einschränkung:
- Es muss eine Gefährdungsbeurteilung bzw. ein Hygienekonzept vorliegen.
Regelungen zum Studienbetrieb am KIT finden Sie hier.
Welche Regelungen gelten am KIT für Antigen-Schnelltests?
Mit den jüngsten Änderungen für das KIT relevanten Verordnungen und Gesetze ist die Pflicht entfallen, im Dienstbetrieb am KIT einen 3G-Nachweis erbringen zu müssen.
Das KIT stellt dennoch weiterhin allen Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten müssen, wöchentlich zwei Selbsttests zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Informationen über Schnelltestmöglichkeiten für Studierende finden Sie hier:
Auf den KIT-Campus befinden sich zudem zwei Covid-19-Teststationen von externen Anbietern:
Campus Süd, Geb. 30.96: Dr. Kaiser Schnelltest Service
Campus Nord, FTU-Parkplatz südlich der Haupteinfahrt: Schnelltestzentrum Nordbaden (Drive-In)
Bitte nutzen Sie diese Gelegenheiten, um sich bei Bedarf testen zu lassen.
Gültigkeit von Test-Zertifikaten
Zertifikate für Online-Tests erfüllen nicht die Anforderungen, die vom Gesetzgeber für 3G an die ausführenden Teststationen vorgesehen sind, da bei videoüberwachten Tests kaum sinnvoll geprüft werden kann, ob die präsentierte Testkassette auch die korrekte ist.
Das Bundesgesundheitsministerium weist auf seiner Seite explizit darauf hin, dass eine videoüberwachte Selbsttestung nicht den Anforderungen entspricht
Offizielle Teststellen müssen an die Corona-Warn-App angebunden sein, darauf weist auch das baden-württembergische Sozialministerium in seiner Test-FAQ hin. Entsprechende Teststellen können über die Corona-Warn-App-Schnellteststellensuche gefunden werden.
Welche Nachweise sind für 3G oder 2G zu akzeptieren und wie werden sie geprüft?
Impfnachweis: Ein Impfnachweis muss in digital auslesbarer Form vorgelegt werden (QR-Code z.B. in Corona-Warn-App oder in CovPass-App), ein gelbes Impfbuch ist nicht zum Nachweis geeignet. Die Kontrolle hat mittels CovPassCheckApp mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Ein mit der Cov-Pass-Check-App verifizierter, als gültig bescheinigter QR-Code kann akzeptiert werden.
Genesenen- oder Testnachweis: Ein Genesenen- oder Testnachweis liegt in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache entweder in Papierform oder in digital auslesbarer Form (QR-Code als digitales EU COVID Zertifikat in Corona-Warn-App oder in CovPass-App) vor und muss mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument kontrolliert werden. Handelt es sich um ein digitales EU COVID Zertifikat, ist eine Überprüfung mit der CovPassCheckApp möglich.
Hinweis: Der QR-Code auf Testzertifikaten, auf denen das Symbol der Corona-Warn-App aufgedruckt ist, muss von den Getesteten mittels dieser App eingescannt werden. Die Warn-App generiert dann einen weiteren QR-Code der mit der CovPassCheckApp geprüft werden kann. Andernfalls erhält man beim Scannen des auf dem Testzertifikat aufgedruckten QR-Codes mit der CovPassCheckApp die Information, dass das Zertifikat nicht gültig sei.
Welche Impfangebote gibt es?
Die Covid-19-Impfaktion der Medizinischen Dienste ist vorerst auf absehbare Zeit beendet.
Impfaktionen in Baden-Württemberg finden Sie hier.
Impfaktionen in Karlsruhe finden Sie hier.
Mit einer Impfung gegen Covid-19 schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen. Weitere Informationen zur Corona-Schutzimpfung finden Sie hier.
Weitere Informationen gibt es auf der Seite der Medizinischen Dienste.
Was ist bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten zu beachten?
Weitere Informationen finden Sie hier in den FAQ bei der Frage: "Was ist bei der Rückkehr oder Einreisen aus dem Ausland zu beachten?"
In welchem Status sind Bistro und Casino am CN und Mensa und Cafeterien am CS?
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.
In der Kantine und auf der Terrasse sowie im Bistro ist der Vor-Ort-Verzehr aktuell für Angehörige und externe Personen uneingeschränkt möglich.
Die Öffnungszeiten der Kantine sind von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr.
Das Bistro am Campus Nord öffnet werktäglich von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
In allen Gästebereichen werden verschiedene Sitzplatzkonzepte angeboten, so dass den unterschiedlichen Bedürfnissen, Abstands- und Hygieneempfehlungen der einzelnen Gäste gleichermaßen Rechnung getragen wird.
Während der Ausgabezeit der Kantine von 11:30 – 14:00 Uhr wird der Zugang zur Ausgabe geregelt.
Zur Handdesinfektion stehen am Treppenaufgang, an der Tablett- und Besteckausgabe sowie am Eingang des Bistros/Terrasse Spender mit Desinfektionsmittel bereit.
Das Gästecasino am Campus Nord ist geöffnet. Die aktuelle Speisekarte finden Sie hier: https://www.aserv.kit.edu/casino.php
Infos zum Betrieb der Mensa Am Adenauerring finden Sie hier: https://www.sw-ka.de/de/essen/
Die Corona-App zeigt mir eine Warnung an, wie soll ich reagieren?
Als Risiko-Begegnungen gelten für die App Begegnungen mit einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person, die einen Schwellenwert verschiedener Messwerte überschreitet. Den Personen, die die App nutzen, wird ihr Risikostatus abhängig von diesen Werten angezeigt. Es gibt drei Statusinformationen:
niedriges Risiko:
- Die Person wird darüber informiert, dass die Risikoüberprüfung ihrer Begegnungsaufzeichnung keine Begegnung mit nachweislich coronapositiv getesteten Personen ergeben hat oder dass etwaige Begegnungen nicht über dem definierten Schwellenwert lagen.
- Die Person wird über allgemein geltende Abstandsregelungen und Hygieneempfehlungen informiert, weitere Maßnahmen sind – solange keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten - nicht erforderlich.
erhöhtes Risiko:
- Die Person wird darüber informiert, dass die Risikoüberprüfung ihrer Begegnungs-Aufzeichnung ein erhöhtes Infektionsrisiko ergeben hat, da innerhalb der vergangenen 14 Tage Begegnungen mit mindestens einer coronapositiv getesteten Person stattgefunden haben.
- Die Person erhält die Verhaltenshinweise, sich, wenn möglich, nach Hause zu begeben bzw. zu Hause zu bleiben und Begegnungen zu reduzieren, sowie Verhaltenshinweise bei auftretenden Symptomen zu beachten. Die Person wird aufgefordert, mit dem Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 oder dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen und dort das weitere Vorgehen abzustimmen.
- Die Entscheidung über eine Krankschreibung oder die Anordnung einer häuslichen Absonderung (Quarantäne) trifft der behandelnde Arzt bzw. das zuständige Gesundheitsamt nach einer entsprechenden eigenen Einschätzung. Die alleinige Warnung „Erhöhtes Risiko“ durch die App ist hierfür nicht ausreichend.
unbekanntes Risiko:
- War die Risikoermittlung durch die Person nicht lange genug aktiviert, konnte zu diesem Zeitpunkt kein Infektionsrisiko berechnet werden. Die Person erhält die Statusanzeige „unbekanntes Risiko“.
Weiterführende Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/WarnApp/Warn_App.html
Ich bin externer Dienstleister (Fremd-/Partnerfirma) des KIT und mit Arbeiten auf dem Campus beauftragt. Was muss ich beachten?
Um die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen, achten Sie bitte darauf, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Gesundheitsämter, die geltende Arbeitsschutzverordnung, das Infektionsschutzgesetz sowie die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg eingehalten werden.
Mitarbeitende von Fremdfirmen dürfen zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Einrichtungen des KIT kein Fieber, keinen Husten, Schnupfen oder Halsschmerzen haben. Für Personen, die einer Absonderungspflicht unterliegen, gilt entsprechend der CoronaVO ein Zutrittsverbot. Wird erst nach der Arbeitsaufnahme ein solcher Kontakt bekannt, ist dies der Ansprechperson am KIT unverzüglich mitzuteilen.
Zu unseren Grundnormen in Corona-Zeiten zählt die Einhaltung des Infektionsschutzes (Abstand halten, nur in kleinen Gruppen treffen, Händewaschen, Nies- und Husten-Etikette) entsprechend den Vorgaben der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg. Je nach den Gegebenheiten am Arbeitsplatz können daher Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die Sie bitte in Absprache mit Ihrer Ansprechperson (ggf. der oder dem Betriebsbeauftragten) ergreifen. Bitte beachten Sie: Das KIT kann Fremdfirmen keine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.
Warum sind die Gebäude am Campus Süd, West und Ost nur eingeschränkt zugänglich?
Der Publikumsverkehr auf den Campus Süd, West und Ost ist auf Grund der Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes stark eingeschränkt. Da der Studienbetrieb ab dem Wintersemester 2021/22 weitgehend in Präsenz möglich sein soll, wurden die Gebäude am Campus Süd größtenteils wieder geöffnet. Allerdings sieht die Corona-Verordnung Studienbetrieb nach wie vor eine Öffnung nur für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige sowie zum Zwecke der Hochschule vor. Um dies besser gewährleisten zu können, sind in der Regel nur die Haupteingänge frei zugänglich. Nebeneingänge, die mit Siport-Systemen ausgestattet sind, können mit der KIT-Card und entsprechender Freischaltung begangen werden. An den geöffneten Türen werden Plakate angebracht, die auf die wichtigsten Corona-Regeln in Hochschulgebäuden hinweisen Falls nötig, können zusätzliche Berechtigungen über die DE FM (gm3-ses-cs∂fm.kit.edu) zeitnah beantragt werden.
Masken
Wo besteht am KIT eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Studierende?
Eine allgemeine Maskenpflicht besteht nicht mehr. Stellen die Leitungspersonen allerdings im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung fest, dass das Tragen von Mund-Nasenschutz oder von Atemschutz als Infektionsschutzmaßnahme im Rahmen des Arbeitsschutzes notwendig ist, dann gilt dies im betrachteten Umfeld verbindlich. In diesem Fall sind den betroffenen Personen die Masken zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssten sie im Falle von FFP2 (= Atemschutz) im Rahmen einer Unterweisung/Einweisung auf die korrekte Anwendung, die damit verbundenen Gefährdungen sowie die Möglichkeit zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung hingewiesen werden. Darüber hinaus kann selbstverständlich jede Person für sich selbst entscheiden, ob sie unabhängig von einer Verpflichtung eine Maske zu tragen, dies zu ihrem persönlichen Schutz dennoch tut.
Ich habe ein ärztliches Attest zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, was muss ich beachten?
Gemäß der Corona-Verordnungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) besteht am KIT auf allen Verkehrswegen und Verkehrsflächen innerhalb von Gebäuden und bei Veranstaltungen eine Tragepflicht für eine Mund-Nase-Bedeckung (MNS).
Sofern Sie eine Befreiung von der MNS-Tragepflicht geltend machen wollen, ist hierfür ein ärztliches Attest vom behandelnden Arzt erforderlich, aus dem eindeutig hervorgeht, welche Einschränkungen und Folgen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, für die Betroffene bzw. den Betroffenen haben würde.
Allgemeine Beeinträchtigungen sind keine medizinischen Gründe im Sinne der Befreiung von der Verpflichtung, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Beschäftigten auftreten könnten. Die Erteilung einer Befreiung verlangt gemäß der am KIT geltenden Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in Zeiten der Corona-Pandemie grundsätzlich über allgemeinen Beeinträchtigungen hinaus gehende physische und/oder psychische individuelle Erkrankungen.
Dieses Attest müssen Sie Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzen vorlegen, die bzw. der im Rahmen der Fürsorgepflicht sowohl Ihre Situation als antragsstellende Person als auch die Situation Ihrer Kolleginnen und Kollegen, die durch solche Ausnahmeregelungen unter Umständen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind, berücksichtigen wird.
Wenn weitere medizinische Fragen auftreten, sind die Medizinischen Dienste gerne bereit, zu beraten
Coronavirus
Was ist medizinisch geraten?
Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist in Deutschland angekommen. Vorsorge und Vorsicht sind geboten, bitte beachten Sie die Hinweise der Experten:
- Das Robert-Koch-Institut (RKI) beantwortet die wichtigsten Fragen zur aktuellen Lage unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
- Informationen vom Bundesministerium für Gesundheit: https://www.zusammengegencorona.de/
- Über Präventionsmaßnahmen wie Husten- und Niesetikette sowie eine gute Handhygiene informiert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/
- Informationen der Medizinischen Dienste des KIT: https://www.med.kit.edu/246.php
Generell gilt:
- Persönliche Kontakte möglichst reduzieren
- Hygieneregeln beachten
- Berühren des Gesichts vermeiden, da Krankheitserreger über die Schleimhäute an Mund, Nase oder Augen in den Körper eindringen.
- Halten Sie einen Abstand von 1,5 Metern zu Gesprächspartnern ein.
- Im Alltag Maske tragen (MNS oder FFP2)
- Achten Sie auf regelmäßiges und gründliches Lüften. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 3.6 empfiehlt Stoßlüften von Besprechungsräumen alle 20 Minuten für über 3 Minuten, also einen maximalen Luftaustausch durch weit offene Fenster zu ermöglichen. In Büroräumen sollte alle 60 Minuten gelüftet werden. Die Mindestdauer der Stoßlüftung ist von der Temperaturdifferenz zwischen innen und außen abhängig (Sommer bis zu 10 min, Winter bis zu 3 min).
- Führen Sie Telefon- oder Videokonferenzen durch (etwa mittels Microsoft-Teams oder des Dienstes DFNconf des DFN-Vereins)
Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Telefon-Hotline für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Hotline werktags zwischen 9 und 18 Uhr unter 0711 904-39555
Ich habe ein positives Testergebnis, Symptome oder bin Kontaktperson. Was muss ich beachten?
Ich habe Symptome
Bei coronaverdächtigen Symptomen – dies kann auch schon ein einfacher Schnupfen sein, weitere Infos siehe hier – sollen die betroffenen Beschäftigten zu Hause bleiben bzw. bei Auftreten während der Arbeit sofort nach Hause gehen. Zur Abklärung, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, wenden Sie sich an ihre Hausärztin bzw. ihren Hausarzt oder eine offizielle Teststelle (weitere Informationen zu den Testregelungen am KIT finden Sie hier). Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können bis 31. März 2022 von niedergelassenen Ärzten telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden.
Ich habe ein positives Testergebnis
Das Sozialministerium Baden-Württemberg stellt Handreichungen zur Verfügung, wie in diesen Fällen zu verfahren ist:
Bitte informieren Sie auch Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten, wenn Sie an COVID-19 erkrankt sind oder positiv getestet wurden, ob Sie aus Ihrer Sicht an den zwei Tagen vor der Erkrankung enge Kontaktpersonen im Betrieb hatten, die informiert werden sollten, um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen.
Ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person
Da es eine Vielzahl an möglichen Kombinationen bezüglich einer Absonderungspflicht in Verbindung mit dem Vorliegen eines Geimpften- oder Genesenenstatus gibt, hat das Sozialministerium Baden-Württemberg eine Übersicht zusammengestellt:
Anwesenheit am KIT
Für den Fall, dass Sie einer Absonderungspflicht unterliegen (siehe o.g. Übersicht) besteht ein Betretungsverbot für das KIT. Ebenso besteht ein Betretungsverbot für Personen, die coronatypische Symptome aufweisen.
Weitere Hinweise für Infizierte und Kontaktpersonen finden Sie auf den Seiten der Medizinischen Dienste des KIT: https://www.med.kit.edu/294.php
Wo und wie besteht die größte Gefahr, sich mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) anzustecken? Wie eher nicht?
Als wichtigster Übertragungsweg von SARS-CoV-2 wird eine sogenannte Tröpfchen-Infektion angesehen, bei der die Viren von infizierten Menschen über Tröpfchen z.B. beim Niesen oder Husten in die Luft abgegeben und von Umstehenden eingeatmet werden. In besonderen Situationen scheint auch eine Übertragung über Aerosole (Tröpfchenkerne, kleiner als fünf Mikrometer) - beispielsweise beim Sprechen - möglich zu sein. Weiterhin kann eine Übertragung über Kontakt- oder Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen werden. Hierbei gelangen Erreger, die sich auf den Händen befinden, an die Schleimhäute der Nase oder des Auges, wo sie zu einer Infektion führen können.
Deshalb sind das Abstandhalten („social distancing“), Einhalten der Husten- und Niesregeln,Tragen von Schutzmasken und eine gute Handhygiene weiterhin wichtigster Teil der Prävention.
Das RKI aktualisiert den Steckbrief zum aktuellen Corona-Virus laufend:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html
Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Arbeit
- Wie ist die aktuelle Regelung am KIT in Bezug auf das mobile Arbeiten von zu Hause bzw. die Präsenz am Arbeitsplatz? (Stand: 14.04.2022)
- Ich arbeite am KIT in Präsenz. Woher bekomme ich einen Selbsttest? (Stand: 24.03.2022)
- Ich habe Urlaub beantragt. Kann ich stornieren? (Stand: 27.10.2020)
- Ich wohne im Ausland und pendle ans KIT. Was muss ich beachten? (Stand: 19.10.2020)
- Wie kann ich derzeit Bewerbungsgespräche durchführen? (Stand: 24.03.2022)
- Wer kann mir im Homeoffice weiterhelfen? Technisch, organisatorisch, gesundheitlich und psychisch. (Stand: 03.04.2020)
- Ich habe Homeoffice und nehme an der Gleitzeit teil. Wie bekomme ich meine Arbeitsstunden gutgeschrieben? (Stand: 25.03.2020)
- Informationen zum Landesamt für Besoldung (LBV). (Stand: 19.03.2020)
- Mein Nutzerzertifikat für das sichere digitale Kommunizieren läuft aus. Wie erhalte ich ein neues? (Stand: 27.03.2020)
Angehörige
- Gewährung von bezahltem Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Coronavirus. (Stand: 17.02.2022)
- Ich habe pflegebedürftige Angehörige. Nun fällt die Pflegekraft aus. Was kann ich tun? (Stand: 09.06.2020)
Reisen / Besuch von Extern
- Was ist bei Rückkehr oder Einreisen aus dem Ausland zu beachten?(Stand: 02.09.2021)
- Sind Dienstreisen angesichts der aktuellen Entwicklungen und unter den geltenden Rahmenbedingungen durchführbar? (Stand: 23.09.2021)
- Ich erwarte Gäste aus dem Ausland. Was sollte ich beachten? (Stand: 02.09.2021)
Allgemeines
-
Ich muss in Quarantäne. Was gilt es zu beachten? (Stand: 04.10.2021)
-
Was ist am KIT bei Präsenzbesprechungen und sonstigen Zusammenkünften zu beachten? (Stand: 24.03.2022)
-
Darf die Corona-App auf Diensthandys installiert werden? (Stand: 24.06.2020)
- Ich gehöre einer Risikogruppe an, welche Möglichkeiten habe ich im Hinblick auf die Tätigkeit am KIT? (Stand: 13.05.2020)
- Was muss ich tun, wenn Quarantäne für mich oder meine Haushaltsangehörigen behördlich angeordnet worden ist? (Stand: 25.03.2020)
- Ich möchte mir die Hände waschen, aber im nächstgelegenen Waschraum fehlen Seife oder Tücher. Was kann ich tun? (Stand: 10.03.2020)
Arbeit
Wie ist die aktuelle Regelung am KIT in Bezug auf das mobile Arbeiten von zu Hause bzw. die Präsenz am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich gilt die Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit und Telearbeit. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für eine konkrete Tätigkeit kann jedoch, um eine gemeinsame Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte zu reduzieren bzw. zu vermeiden, das Werkzeug der „erweiterten mobilen Arbeit“ auch weiterhin über die in der Dienstvereinbarung genannten Zeitgrenze von 40% der Arbeitszeit hinaus genutzt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, welche bis zum 25. Mai 2022 gilt.
Wegfall der 3G-Regelung im Dienstbetrieb
Ab dem 20. März 2022 entfällt außerdem die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Das heißt, der Geimpft-, Genesenen- oder Getestenstatus muss nicht mehr nachgewiesen werden und darf vom Arbeitgeber nicht mehr kontrolliert werden.
Bereits erfolgte Dokumentationen über durchgeführte Kontrollen müssen umgehend datenschutzkonform entsorgt werden. Auch bei Vorgesetzten hinterlegte Nachweise sind zu vernichten bzw. zurückzugeben. Weitere Kontrollen, Dokumentationen und Aufbewahrungen von Nachweisen dürfen nicht mehr erfolgen.
Arbeitsort für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte nach Wegfall der Homeoffice-Pflicht
Das Entfallen der Homeoffice-Pflicht gilt auch für die Tätigkeiten von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften. Daher können neue Arbeitsverträge (Neueinstellungen) mit studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften abgeschlossen werden, wenn eine Arbeitsleistung grundsätzlich vor Ort im KIT gewährleistet werden kann. Wie vor der Homeoffice-Pflicht obliegt es Ihnen als Betreuer bzw. Führungskraft bei allen Verträgen oder bei Weiterbeschäftigungen sicherzustellen, dass auch bei teilweiser mobiler Arbeit die Arbeitsleistung vertragsgemäß erbracht werden kann.
Ich arbeite am KIT in Präsenz. Woher bekomme ich einen Selbsttest?
Beschäftigten, die am KIT in Präsenz arbeiten müssen, stellt das KIT weiterhin wöchentlich zwei Selbsttests zur Verfügung. Daneben steht es den Beschäftigten selbstverständlich frei, sich regelmäßig in einem Testzentrum testen zu lassen.
Die Bereitstellung der Selbsttests erfolgt durch die OE-Leitungen, welche die Tests über das Supplier Relationship Management bedarfsgerecht bestellen können. Sollten Sie in Präsenz am KIT arbeiten, wenden Sie sich daher bitte an Ihre OE-Leitung.
Im Fall eines positiven Testergebnisses isolieren Sie sich bitte umgehend und unterrichten Ihren Hausarzt oder lassen sich alternativ über die zentrale Telefonnummer 116117 einen Termin für einen PCR-Test vermitteln.
Bitte beachten Sie in jedem Fall: Auch alle "negativ getesteten" Beschäftigten müssen weiterhin alle Maßnahmen gemäß der „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie“ einhalten ("kein Testbonus"). Dies dient der Sicherheit aller.
Ich habe Urlaub beantragt. Kann ich stornieren?
Bereits bewilligter Urlaub kann nur aus triftigen Gründen storniert werden. Eingeschränkte Möglichkeiten der Freizeitgestaltung oder des Urlaubs aufgrund der aktuellen Lage sind keine Stornierungsgründe.
Ich wohne im Ausland und pendle ans KIT. Was muss ich beachten?
Gemäß der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung des Sozialministeriums Baden-Württemberg unterliegen Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, einer Quarantänepflicht. Diese gilt jedoch nicht für beruflich notwendige Einreisen aus dem Risikogebiet, wie etwa bei Berufspendlerinnen bzw. -pendlern. Eine Pendelerbescheinigung ist ebenfalls nicht erforderlich.
Wie kann ich derzeit Bewerbungsgespräche durchführen?
Bewerbungsgespräch sollten soweit wie möglich online durchgeführt werden. Was es dabei zu beachten gibt, haben die DE PSE und die Stabsstelle Datenschutz hier zusammengestellt: https://intranet.kit.edu/6042.php
Nach der „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie" ist es möglich, persönliche Bewerbungsgespräche in Präsenz durchzuführen. Hierbei ist auf die Einhaltung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und die gängigen Hygieneregeln zu achten: Mindestabstand 1,5 Meter, Husten- und Niesetikette, regelmäßiges gründliches Händewaschen, gut durchlüftete und ausreichend große Räume. Bitte nutzen Sie hierfür die dezentral von Ihnen verwalteten Räume.
Wer kann mir im Homeoffice weiterhelfen? Technisch, organisatorisch, gesundheitlich und psychisch.
Technische Fragen zur Einrichtung von Homeoffice und mobiler Arbeit beantwortet das SCC, das Informationstechnologiezentrum des KIT. Die Webseiten des SCC über Zugänge, Programme, Videokonferenzen, E-Mails, Cybersicherheit und vieles mehr: https://www.scc.kit.edu/dienste/homeoffice.php
Das „Erste-Hilfe-Kit für Erfolgreiches Verteiltes Arbeiten“ des Institut für Wirtschaftsinformatik und Marketing des KIT hält – von Kommunikationsregeln über ein Homeoffice-Leitbild bis zur richtigen Einstellung und Teamgefühl – zahlreiche praxisnahe Tipps und Empfehlungen bereit - nicht nur für Unternehmen: https://www.kompetenzzentrum-usability.digital/angebote/demonstratoren/social-distancing-social-awareness/erste-hilfe-kit-fuer-erfolgreiches-verteiltes-arbeiten
Das Netzwerk Gesundheit am KIT gibt ergonomische Tipps und Hilfestellungen für das gesunde Arbeiten (nicht nur) zu Hause: http://gesundheit.net.kit.edu/296.php
Die Stabstelle Konfliktmanagement und Psychosoziale Beratung (KMB) steht Ihnen in der momentan besonders belastenden Situation ebenfalls zur Seite: http://www.kmb.kit.edu
Ich habe Homeoffice und nehme an der Gleitzeit teil. Wie bekomme ich meine Arbeitsstunden gutgeschrieben?
Sofern Sie an ESS/MSS teilnehmen, erfassen Sie bitte Ihre Zeiten über die Zeitbuchungskorrekturen und lassen Sie diese von ihrer bzw. ihrem jeweiligen Vorgesetzten über das System genehmigen.
Sofern Sie nicht an ESS/MSS teilnehmen und noch gelegentlich auf dem Campus sind, notieren Sie bitte jeweils eine Arbeitswoche gebündelt Ihre täglichen Arbeitszeiten auf einem Blatt und lassen dieses von Ihrer bzw. Ihrem jeweiligen Vorgesetzten abzeichnen. Danach schicken Sie diese Wochensumme Ihrer geleisteten Arbeitszeit unter Angabe Ihrer Personalnummer per Scan an PSE-Zeitwirtschaft. Gerne können die Zeitmeldungen auch als Sammelliste OE-weise gebündelt über das Sekretariat der OE an PSE-Zeitwirtschaft gesendet werden.
Sofern Sie nicht an ESS/MSS teilnehmen und auf absehbare Zeit nicht mehr zum Campus kommen, notieren Sie bitte jeweils für eine Arbeitswoche gebündelt Ihre täglichen Arbeitszeiten elektronisch als Liste (Word/Excel) und schicken diese per Mail unter Angabe der Personalnummer an PSE-Zeitwirtschaft mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten in cc. Gerne können die Zeitmeldungen auch als Sammelliste OE-weise gebündelt über das Sekretariat der OE an PSE-Zeitwirtschaft gesendet werden.
Informationen zum Landesamt für Besoldung (LBV).
Aufgrund der dynamischen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist das LBV seit Mittwoch, 18.03.2020, bis auf Weiteres für den allgemeinen Besuchsverkehr geschlossen. Beschäftigte des KIT, die mit dem LBV in Kontakt treten wollen, werden gebeten, Anfragen soweit als möglich über das Kundenportal zu stellen. Insbesondere Beihilfeanträge sollten über „Beihilfe Online“ gestellt werden, da diese digitalen Anträge leichter in Telearbeit bearbeitet werden können. Sie finden den Link zum „Beihilfeantrag Online“ im Kundenportal des LBV unter dem Menüpunkt „Service“.
Mein Nutzerzertifikat für das sichere digitale Kommunizieren läuft aus. Wie erhalte ich ein neues?
Die Zertifizierungsstelle am SCC hat ihre Abläufe angepasst, um Infektionsrisiken zu minimieren. Über das aktuelle Verfahren informiert sie unter:
https://www.ca.kit.edu/index.php
Angehörige
Gewährung von bezahltem Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Coronavirus.
Durch die weiterhin unsichere Situation für Eltern und Pflegende sind alle Vorgesetzten aufgefordert, sensibel zu reagieren und so flexibel wie möglich mit ihren Mitarbeitenden nach Lösungen zu suchen.
Folgende Möglichkeiten sind am KIT gegeben:
1) Homeoffice zu Zwecken der Kinderbetreuung
Sollten trotz der Öffnung der Betreuungseinrichtung schwerwiegende Probleme bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorliegen, sprechen Sie bitte Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzen an, ob zur Abdeckung der notwendigen Betreuungszeiten erweitertes Homeoffice möglich ist. Vor der Kontaktaufnahme prüfen Sie bitte, ob Sie Ihren Resturlaub aus dem Jahr 2021 und Ihre Gleitzeit abgebaut haben.
2) Kernzeit
Um ein flexibles Erbringen der Arbeitsleistung zu ermöglichen, wird für betroffene Beschäftigte die Kernzeitregelung bis einschließlich 31.03.2022 ausgesetzt.
3) Wie kann ich weiterhin zu Kinderbetreuungszwecken (ohne erweitertes Homeoffice) zu Hause bleiben?
a) Unbezahlte Freistellung mit Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG in Höhe von 67 % des Verdienstausfalles (Netto- Arbeitsentgelt)
Beschäftigte, die aufgrund einer Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen ihre Kinder notwendigerweise auch aktuell selbst betreuen müssen und durch die hierdurch bedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz einen Verdienstausfall erleiden, haben nach Maßgabe des § 56 Abs. 1a IfSG einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch. Bitte beachten Sie die u.a. Voraussetzungen für eine Freistellung nach §56 Absatz 1 a IfSG.
Diese Entschädigung beträgt derzeit 67 % des entstandenen Verdienstausfalls, maximal 2016 € pro Monat für maximal 10 Wochen pro Elternteil. Basierend auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen entsprechen zehn Wochen 50 Arbeitstagen. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Wochen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz gesetzes anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 24. November 2021 in Kraft getreten ist, in § 56 Abs. 1a S. 5 IfSG eine Übergangsregelung normiert. Danach besteht der Entschädigungsanspruch des § 56 Abs. 1a IfSG wegen COVID-19-spezifischer Maßnahmen zeitlich befristet bis zum 19. März 2022 fort.
Der Gewährungszeitraum beginnt am 28. März 2021 neu und endet aufgrund oben genannter Übergangsregelung zum 19. März 2022. Eine Übertragungsmöglichkeit von Tagen aus dem alten Gewährungszeitraum besteht nicht.
Sofern Sie eine unbezahlte Freistellung benötigen, füllen Sie bitte das Formular aus und senden es über Ihren Vorgesetzten an PSE Zeitwirtschaft. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch den Arbeitgeber über die Entgeltabrechnung. Der Antrag auf Erstattung wird über den Arbeitgeber eingeleitet. Für diesen Antrag ist die Angabe des Namens und des Ortes der geschlossenen Betreuungseinrichtung erforderlich.
Bevor der Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann, sind Arbeitszeitguthaben und Resturlaub aus dem Jahre 2021 in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass in Zeiten, in denen Schulen und Betreuungseinrichtungen ohnehin geschlossen sind (z.B. in den Ferien), keine gesetzliche Entschädigung vorgesehen ist.
Die geplante Ferienbetreuung für mein Kind ist wider Erwarten nicht verfügbar: Ein Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz ist für Ferienbetreuung - leider auch im Falle eines Ausfalls der geplanten Betreuung - nicht vorgesehen.
Soweit alternativ Homeoffice in Betracht kommt sollten Sie dies mit Ihren jeweiligen Vorgesetzten abstimmen.
Zwingende Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG sind:
- Die tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 oder ein eingeschränkter Zugang zu den Betreuungseinrichtungen.
- Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
- Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
- Der Gewährung stehen keine dienstlichen Gründe entgegen. Hier ist eine Abstimmung mit der bzw. dem Vorgesetzten erforderlich.
- Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) sowie der Resturlaub aus 2021 sind vorrangig abzubauen. (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L/ TVöD).
Bitte nutzen Sie für Anträge zur unbezahlten Freistellung mit Entschädigungsanspruch dieses Formular.
4) Sofern nach Ausschöpfen dieser Möglichkeiten weitere freie Tage zur Kinderbetreuung benötigt werden, kann eine kurzfristige Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt gewährt werden, § 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD, oder Sonderurlaub nach § 28 TVöD.
Für Beamtinnen und Beamte sowie alle Tarifbeschäftigten gilt zudem gleichermaßen: Der Sonderurlaub bzw. die Arbeitsbefreiung müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Sofern die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.
5) Erkrankung Ihres Kindes/ Anspruch auf Kinderkrankengeld in Pandemie-Zeiten
Im Jahr 2021 wurde vom Bund beschlossen, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 20 zusätzliche Tage pro Elternteil (40 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Dies wurde auch für das Kalenderjahr 2022 verlängert. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 19. März 2022.
Diese Regelung für gesetzlich Krankenversicherte trat mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft und gilt für das Kalenderjahr 2022 ab dem 01. Januar 2022.
Anspruchsberechtigt sind berufstätige Eltern von gesetzlich versicherten Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erledigt werden kann. Auch ist eine vorrangige Einbringung von Plusstunden von einem Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonto für die Beanspruchung von Kinderkrankengeld nicht erforderlich.
Die Eltern müssen die Betreuungsnotwendigkeit auf Verlangen der Krankenkasse auf geeignete Weise nachweisen.
Deshalb informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse über Einzelheiten bezüglich der Nachweise, welche die Krankenkasse verlangt (z.B. Bescheinigung über die pandemiebedingte Schließung oder eingeschränkte Öffnung einer Einrichtung).
Die Beantragung am KIT erfolgt analog der Fehlzeitmeldung bei Erkrankung Ihres Kindes. Bitte legen Sie eine Kopie der ärztlichen Bescheinigug bzw. die Kopie des Antrags, den Sie bei der Krankenkasse stellen, bei. Die Freistellung ist unbezahlt, Sie erhalten das Kinderkrankengeld von Ihrer Krankenkasse.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an PSE-Zeitwirtschaft.
Ich habe pflegebedürftige Angehörige. Nun fällt die Pflegekraft aus. Was kann ich tun?
Beschäftigte haben das Recht, nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz, der Arbeit bis zu zehn Tagen ohne Fortzahlung des Entgelts fernzubleiben, um für eine bzw. einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Nach § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI haben Beschäftigte für das entgangene Entgelt Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses können Sie bei der Pflegekasse oder Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen. Bitte wenden Sie sich direkt an die Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, und um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten.
Für Beamtinnen und Beamte gilt: In Fällen, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes aufgrund des Ausfalls einer ambulanten Pflege eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, ist Beamtinnen und Beamten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage zu gewähren.
Reisen / Besuch von Extern
Was ist bei Rückkehr oder Einreisen aus dem Ausland zu beachten?
Die Lage ist diesbezüglich sehr dynamisch und kann sich kurzfristig ändern. Risikogebiete werden seit dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Eine tagesaktuelle Übersicht bietet das RKI an. Bitte beachten Sie die Vorgaben der bundesweit gültigen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) bezüglich Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende. Bei Einreisen aus einzelnen Ländern kann auch nicht sicher davon ausgegangen werden, dass jedwede Person in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Hinweise zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkombinationen ist es uns nicht möglich, an dieser Stelle abschließend aufzuführen, was aktuell möglich ist. Es ist daher notwendig, dass Sie sich im aktuellen Fall jeweils unter den genannten Links informieren.
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten weltweit wieder differenzierte Reisehinweise für alle Länder. Einzelheiten finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amts, wo auch weiterführende Informationen zu finden sind.
An die Beschäftigten wird dringend appelliert, auf nicht notwendige Reisen in Hochrisiko- und Virusvariantengebiete zu verzichten.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht.
Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einer zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Region aufgehalten haben.
Ab dem 1. August 2021 sind alle Einreisenden ab 12 Jahren – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen. Bei Voraufenthalt in einer zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Region sind auch Geimpfte und Genesene verpflichtet, ein negatives Testergebnis mitzuführen. Mögliche Quarantänepflichten für Einreisende sind zu beachten, siehe hier unter „Absonderung“.
Sind Dienstreisen angesichts der aktuellen Entwicklungen und unter den geltenden Rahmenbedingungen durchführbar?
Die Koordinierungsstelle Corona empfiehlt nach wie vor, Dienstreisen in Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete auf das absolut Notwendige zu beschränken. Besprechen Sie bitte in diesen Fällen mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten mögliche Alternativen wie Verschiebung der Dienstreise oder Videobesprechungsformate.
Sollten dringende dienstliche Gründe eine Reise in ein ausländisches Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet dennoch erfordern, ist im Vorfeld eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß G35 angezeigt.
Bei der Rückkehr aus dem Ausland, sind die geltenden Einreiseregelungen zu beachten.
Weitere Informationen können Sie den Seiten der Medizinischen Dienste des KIT entnehmen: https://www.med.kit.edu/254.php
Ich erwarte Gäste aus dem Ausland. Was sollte ich beachten?
Der (internationale) Austausch bereichert das wissenschaftliche Arbeiten auf allen Ebenen. Angesichts der aktuellen Lage sollten jedoch externe Besucher nicht mehr empfangen werden. Alle Aktivitäten, welche externe Besucher involvieren, sollen auf unbestimmte Zeit verschoben oder abgesagt werden.
Die Lage ist diesbezüglich sehr dynamisch und kann sich kurzfristig ändern. Zu unterscheiden ist zwischen Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten. Eine tagesaktuelle Übersicht bietet das RKI an. Die Vorgaben aus der für Baden-Württemberg geltenden Verordnung bezüglich Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei Einreisen aus einzelnen Ländern kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht jedwede Person in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Hinweise zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Auf Grund der Vielzahl der möglichen Fallkombinationen ist es uns nicht möglich, an dieser Stelle abschließend aufzuführen, was aktuell möglich ist. Es ist daher notwendig, dass Sie sich im aktuellen Fall jeweils unter den genannten Links informieren.
Wichtig: Für Gäste aus dem Ausland, die sich in Quarantäne begeben müssen, ist es voraussichtlich nicht einfach, eine entsprechende Unterkunft zu finden. Dies sollte bei der Planung geeignet bedacht werden.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
Bereits vor der Einreise muss eine digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn sich die Person zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat.
Kurzübersicht über aktuellen Einreiseregeln: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_Reise/Corona-Einreiseregeln_Kurzuebersicht.pdf
Weitere Informationen in der FAQ „Was ist bei Rückkehr oder Einreisen aus dem Ausland zu beachten?“
Allgemeines
Ich muss in Quarantäne. Was gilt es zu beachten?
1. Wenn Sie keine Krankheitssymptome aufweisen und daher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erhalten sowie Ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachkommen können, so sind Sie hierzu auch während der Quarantäne verpflichtet.
Hinweis: Sobald eine Person, die bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Krankheit durch den Arzt erforderlich.
2. Wenn Sie Krankheitssymptome haben und Sie eine AU-Bescheinigung vorlegen, erfolgt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
3. Wenn Sie weder krank sind, noch im Homeoffice arbeiten können und Sie in Quarantäne müssen, so gelten folgende Regelungen:
Für ungeimpfte Personen gilt:
In Baden-Württemberg erhalten nicht vollständig geimpfte Personen über 18 Jahren, die zeitlich nach einem vollständig umsetzbaren Impfangebot in Absonderung (Quarantäne) müssen, für Absonderungszeiträume, ab dem 15. September 2021 im Regelfall keine Entschädigung für den dadurch erlittenen Verdienstausfall nach §56 Abs. 1 IfSG. Nach diesem ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
Dies gilt nicht, wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. In diesem Fall, erhalten Sie weiterhin einen Entschädigungsanspruch. Dies gilt bis auf weiteres auch für Schwangere und Stillende. Der Nachweis erfolgt durch ein ärztliches Attest, in dem ohne Angabe von Gründen bestätigt wird, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht erfolgen konnte.
Wenn bei Quarantäne nicht im Homeoffice gearbeitet werden kann, kann auch Urlaub eingereicht werden, um einen Verdienstausfall zu vermeiden.
Für geimpfte oder genesene Personen gilt:
In Ausnahmefällen kann auch hier Quarantäne angeordnet werden. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie für den Verdienstausfall eine Entschädigung.
Anspruchsvoraussetzungen:
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG setzt voraus, dass gegenüber der entschädigungsberechtigten Person eine Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die zuständige Behörde ergangen ist (z.B. Absonderungsanordnung/Quarantäneanordnung).
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht nur, wenn die entschädigungsberechtigte Person aufgrund der Absonderung einen Verdienstausfall erlitten hat. Er setzt also einen Ursachenzusammenhang zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus.
Um die Entschädigungszahlungen beim Regierungspräsidium anfordern zu können, ist daher generell eine Absonderungsanordnung/Quarantäneanordnung bei PSE vorzulegen sowie der Nachweis zu erbringen, berechtigt für Entschädigungszahlungen zu sein. Das heißt Sie müssen entweder nachweisen, dass Sie geimpft oder genesen sind oder dass nicht geimpft werden können.
Was ist am KIT bei Präsenzbesprechungen und sonstigen Zusammenkünften zu beachten?
Zusammenkünfte im Dienst sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Bitte weichen sie konsequent auf Onlinemeetings aus.
Bei Zusammenkünften und Besprechungen müssen bestimmte Auflagen berücksichtigt werden, die in der „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie“ festgehalten sind. Dabei sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten: Einhaltung der Abstandsregel von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen, Sensibilisierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vorfeld und Verhaltenstipps oder Aushang, regelmäßiges Lüften, größerer Veranstaltungsraum und weiteres. Infos zur Maskenpflicht finden Sie hier.
Zu unseren Grundnormen in Corona-Zeiten zählt die Einhaltung des Infektionsschutzes (Abstand halten, Händewaschen, Nies- und Husten-Etikette, keine mutmaßlich infizierten Personen am Arbeitsplatz). Es ist in jedem Fall notwendig, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Je nach Personenzahl und Tätigkeit können Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die die Leitungen der Organisationseinheiten nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes bzw. der Dienstbesprechung ergreifen werden.
Vermeiden Sie aktuell konsequent Präsenzbesprechungen und führen Sie diese bitte ausschließlich online durch. Die Software Microsoft Teams für die Online-Zusammenarbeit von Mitarbeitergruppen (Chat, Besprechungen, Videokonferenzen, Notizen, gemeinsame Dateibearbeitung und -austausch sowie To-Dos) steht zur Verfügung unter: https://www.scc.kit.edu/dienste/ms-teams.php
Für Nutzerinnen und Nutzer im Wissenschaftsbereich bietet der Dienst DFNconf des DFN-Vereins die Möglichkeit, auf Video-, Audio- und Webkonferenzen auszuweichen (solange Kapazitäten vorhanden sind).
Zur Unterstützung im Umgang mit den verschiedenen Online-Kommunikationsdiensten befindet sich auf der Website des Informationssicherheitsbeauftragten eine Handlungsempfehlung.
Darf die Corona-App auf Diensthandys installiert werden?
Die Corona-Warn-App der Bundesregierung ist ein wichtiger Helfer, um Infektionsketten nachzuverfolgen und zu unterbrechen. Nur wenn möglichst viele Menschen die App nutzen, kann sie ihre Wirkung entfalten. Das Schutzkonzept des KIT auf der Basis der Gefährdungsbeurteilungen basiert darauf, dass am Arbeitsplatz der Mindestabstand soweit wie möglich eingehalten wird, um Infektionen zu vermeiden. Es steht aber außer Frage, dass die Corona-App gerade auch auf dem Weg zur Arbeit und in vielen weiteren Situationen hilfreich ist. Daher ist es am KIT möglich und zulässig, die Corona-Warn-App auf Diensthandys zu installieren. Die Installation ist in jeder Hinsicht freiwillig. Bitte achten Sie aus Gründen der IT-Sicherheit bei der Nutzung der Corona-App darauf, dass auf dem Diensthandy das neueste verfügbare Betriebssystem bzw. die aktuelle Version der App installiert sind.
Ich gehöre einer Risikogruppe an, welche Möglichkeiten habe ich im Hinblick auf die Tätigkeit am KIT?
Wir alle am KIT stehen gemeinsam vor der Herausforderung – unter den Voraussetzungen einer „neuen Normalität“ in Corona-Zeiten – einen Weg zu etablieren, wie wir unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der zum Infektionsschutz notwendigen Maßnahmen schrittweise den regulären Dienstbetriebs wieder aufnehmen können.
Zu unseren neuen Grundnormen in Corona-Zeiten zählt die Einhaltung des Infektionsschutzes (Abstand halten, nur in kleinen Gruppen treffen, Händewaschen, Nies- und Husten-Etikette). Je nach den Gegebenheiten am Arbeitsplatz können auch Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die die Leitungen der Organisationseinheiten nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergreifen werden. Zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes können auch die Betriebsärzte (MED) oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAS) als Berater hinzugezogen werden.
Ob zudem eine konkrete Person durch bestimmte Vorerkrankungen einem erhöhten Risiko auf einen schweren Krankheitsverlauf ausgesetzt ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist hier eine individuelle Beurteilung durch eine Ärztin oder einen Arzt notwendig, welche sowohl die gesundheitlichen Voraussetzungen als auch die Arbeitsbedingungen berücksichtigt. In Fällen, in denen möglicherweise ein individuell erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19 Krankheitsverlauf vorliegt, können die medizinischen Dienste (MED) in Form einer arbeitsmedizinischen Beratung/Wunschvorsorge eingebunden werden.
Was muss ich tun, wenn Quarantäne für mich oder meine Haushaltsangehörigen behördlich angeordnet worden ist?
Bitte beachten Sie: Hausärzte dürfen derzeit in bestimmten Fällen eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) nach ausschließlich telefonischem Kontakt ausstellen. Die Bescheinigung sollte Ihnen in den Folgetagen per Post zugehen. Bitte denken Sie daran, Ihre bzw. Ihren Vorgesetzten sofort über Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit zu informieren und die Bescheinigung zeitnah (per Post oder E-Mail) unter Nennung der Personalnummer an PSE-Zeitwirtschaft zu senden.
Eine Quarantäneanordnung wird vom örtlichen Gesundheitsamt ausgesprochen. Die Anordnungen des Gesundheitsamtes sind zu befolgen. Nur, wenn eine behördliche Anordnung der Quarantäne vorliegt, besteht bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu max. 6 Wochen nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Das gilt auch für Auszubildende nach § 19 BBiG. Falls Sie von einer Quarantäneanordnung betroffen sind, senden Sie diese bitte unverzüglich per E-Mail an Ihre Vorgesetzten und PSE-Zeitwirtschaft. Sofern eine Quarantäne nur für Haushaltsangehörige angeordnet wurde (nicht jedoch für Sie selbst), sind Sie gemäß der Einteilung des Robert-Koch-Instituts keine Kontaktperson und gehen weiter wie gewohnt zur Arbeit. Das Gleiche gilt auch für eine empfohlene „häusliche Absonderung“ im Sinne des Robert-Koch-Instituts.
Ich möchte mir die Hände waschen, aber im nächstgelegenen Waschraum fehlen Seife oder Tücher. Was kann ich tun?
Die Kolleginnen und Kollegen von der DE ASERV (Hauptabteilung Infrastruktur) und die beauftragten Dienstleister kümmern sich laufend um die Waschräume und Toiletten auf den Campus. Gerade in den hochfrequentierten Waschräumen kann es dennoch passieren, dass Seife und Tücher aufgebraucht sind oder dass einige Nutzerinnen und Nutzer die Waschräume nicht so hinterlassen, wie wir es uns alle wünschen.
Gerade in Gebäude mit viel Publikumsverkehr wie Bibliothek oder Audimax kontrollieren die Reinigungskräfte mehrmals täglich den Zustand der Räume und die Menge an Seife und Tüchern. Sollten dennoch Seife oder Tücher fehlen, bitten wir Sie, einen anderen Waschraum zu nutzen und den Bedarf zeitnah zu melden.
Die verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen freuen sich über einen kurzen Hinweis unter Angabe von Gebäude, Etage und Raumnummer des Waschraums. Die Störungsannahme des KIT erreichen Sie über die Telefonnummer +49 721 608 5555 (intern reicht die 5555), die Mailadressen stoermeldung-cn∂fm kit edu (Campus Nord) und stoermeldung-cs∂fm kit edu (Campus Süd, West, Ost). Ergänzend steht Mitarbeitern und Partnern mit KIT-Account im Intranet das Webformular des Ticketsystems zur Verfügung.
(Bitte beachten Sie: Das aktuelle Ticketsystem in der jetzigen Form ist vor wenigen Tagen erst angelaufen. Sollte es irgendwo noch ruckeln, lassen Sie es die Kolleginnen und Kollegen bei der DE FM wissen. Eine Kurzanleitung gibt es hier.
Richtige Handhygiene sowie weitere sinnvolle Präventionsmaßnahmen wie Husten- und Niesetikette erklären die Behörden unter anderem auf den folgenden Webseiten:
- https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen.html#c6354
- https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps.html
Fragen zu Studium und Lehre
Semesterstart & Online-Lehre
- Was ist für den Studienbetrieb im Sommersemester 2022 geplant? (Stand: 21.03.2022)
- Wie starte ich in die Online-Lehre? (Stand: 08.04.2021)
- Ich bin Dozentin bzw. Dozent. Wo finde ich Hilfestellung etwa zum Thema Online-Lehre, digitale Kursvorbereitung und Studienbetrieb? (Stand: 15.04.2020)
Prüfungen & Lehrveranstaltungen
- Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Wintersemester 2021/22 zu beachten? (Stand: 04.04.2022)
- Welche Rahmenbedingungen gelten für mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz? (Stand: 22.02.2021)
- Werden die Fristen für Studierende im Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 (nochmal) verlängert? (Stand: 22.10.2021)
- Ich studiere in einem auslaufenden Studiengang. Was soll ich beachten? (Stand: 20.05.2020)
- Wo finde ich Informationen als Lehramtsstudierende/r? (Stand: 18.01.2022)
Allgemeine Fragen zur Corona-Pandemie
- Wo finde ich Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Studierende? (Stand: 03.12.2021)
- Ich bin schwanger. Was muss ich bezüglich Mutterschutz und Studium in Corona-Zeiten beachten? (Stand 30.04.2021)
- Ich studiere am KIT. Wo kann ich einen Schnelltest durchführen? (Stand: 23.02.2022)
- Was sieht das Hochschulrecht in Baden-Württemberg in Bezug auf die Regelstudienzeit vor? (Stand: 02.09.2021)
- In welchem Umfang kann das Angebot der KIT-Bibliothek sowie die Lern- und Arbeitsplätze genutzt werden? (Stand: 13.04.2022)
- Was kann ich in der aktuellen Situation für meine Gesundheit tun? (Stand: 18.11.2020)
Allgemeiner Studienbetrieb & Grundsatzfragen
- Ich studiere mit Kind. An wen kann ich mich in der momentanen Situation bei Fragen wenden? (Stand: 31.08.2020)
- Muss ich als internationaler Studierender weiter Studiengebühren zahlen? (Stand 09.02.2022)
- Wie komme ich an die Entlastungsmitteilung („Stempel“) der Bibliothek und Fakultätsbibliotheken für meine Exmatrikulation? (Stand: 27.10.2020)
- Können sich internationale Studierende online einschreiben? (Stand: 08.04.2021)
Ältere FAQ finden Sie am Seitenende im Archiv.
Semesterstart & Online-Lehre
Was ist für den Studienbetrieb im Sommersemester 2022 geplant?
Hinweis: Die dargestellten Informationen geben den jeweils aktuellen Planungsstand wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Gültigkeit. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir sie an dieser Stelle ergänzen.
Gemäß der seit 19. März 2022 gültigen Corona-Verordnung Studienbetrieb wird das Sommersemester 2022 am KIT und anderen Hochschulen des Landes ein Präsenzsemester sein. Über die genaue Umsetzung, auch mit Blick auf die 3G-Kontrolle, werden die Studierenden rechtzeitig informiert.
Ab dem Sommersemester 2022 gelten am KIT außerdem wieder die vor der Corona-Pandemie üblichen Vorlesungszeiten mit jeweils 15 Minuten Pause zwischen den Lehrveranstaltungen:
1. Vorlesungsblock: 8:00-9:30 Uhr
2. Vorlesungsblock: 9:45-11:15 Uhr
3. Vorlesungsblock: 11:30-13:00 Uhr
Mittagspause: 13:00-14:00 Uhr
4. Vorlesungsblock: 14:00-15:30 Uhr
5. Vorlesungsblock: 15:45-17:15 Uhr
6. Vorlesungsblock: 17:30-19:00 Uhr
Wie starte ich in die Online-Lehre?
Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation startet das KIT die Vorlesungszeit am 12. April 2021 in Online-Lehre. Die notwendigen Links und Informationen haben wir im Folgenden zusammengefasst. Wir bitten daher alle Studierenden, nicht zu Lehrveranstaltungen oder zum Lernen auf den Campus zu kommen und stattdessen alle Lehrveranstaltungen online wahrzunehmen.
Nach dem Login mit dem persönlichen KIT-Account stehen Einstiegs- und Hilfsseiten bereit:
Anleitung zu ILIAS – Einstieg in das Lernmanagementsystem am KIT für Studierende: https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=crs_635565&client_id=produktiv
Hilfe für Studierende bei der Nutzung von ILIAS: https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=cat_947332&client_id=produktiv
Das Online-Vorlesungsverzeichnis des KIT: https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php#!campus/all/fields.asp?group=Vorlesungsverzeichnis
Kontakt bei technischen Problemen mit ILIAS: ilias∂studium.kit.edu
Außerdem können zur Durchführung von Seminaren und Vorlesungen in Form von Videokonferenzen auch die Systeme MS Teams und/oder ZOOM zum Einsatz kommen (die Informationen, welche Systeme in der jeweiligen Veranstaltung genutzt werden, sollten Sie im Arbeitsbereich zu Ihrer Veranstaltung in ILIAS finden).
Infos zur Nutzung von MS Teams: https://www.scc.kit.edu//ms-teams.php
Das KIT bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten datenschutzgerechte Lösungen für die Online-Lehre zu nutzen. Aufgrund der nicht realisierbaren Skalierung der vorhandenen Dienste muss auf das Cloud-basierte Online-Setting zurückgegriffen werden. Die Lehrenden und Studierenden dürfen frei entscheiden, ob sie einen Cloud-basierten Dienst in Anspruch nehmen oder nicht, wissend, welche Datenschutzbedenken bereits bestehen und wie zeitlich unbestimmt mögliche Alternativen beispielsweise zur Inanspruchnahme des Cloud-basierten Dienstes vorhanden sein werden. Das KIT gewährleistet, dass eine Nicht-Inanspruchnahme von Cloud-basierten Angeboten nicht sanktioniert wird.
Das KIT hat umfangreiche Maßnahmen getroffen, um den Einsatz Cloud-basierter Dienste unter den coronabedingten Umständen auf ein akzeptables Niveau zu heben. So erfolgt der Einsatz von Zoom am KIT mit einem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, der auf Grund der Forderungen des KIT angepasst worden ist. Dem KIT ist es insbesondere gelungen, den Passus zur Möglichkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzkonform auszugestalten. Zusätzlich wurden Einstellungen und Empfehlungen für einen datensparsamen Einsatz und zur Minimierung von Risiken aus IT-Sicherheitssicht ausgearbeitet und umgesetzt. So können Studierende an den Sitzungen auch ohne Freischaltung ihres Mikrofons bzw. ihrer Webcam teilnehmen sowie auf die Angabe ihres Klarnamens verzichten.
Infos zur Nutzung von ZOOM: http://www.zml.kit.edu/corona-live-vortrag.php
Hilfe für Studierende bei technischen Fragen zu MS Teams und ZOOM: servicedesk∂scc.kit.edu
Für organisatorische Fragen kontaktieren Sie Ihre Dozentinnen und Dozenten sowie die Dekanate. Bitte machen Sie sich mit den für Sie in Frage kommenden Diensten und Werkzeugen vertraut, falls dies nicht schon geschehen ist. In der Anlaufphase kann es zu Leistungsengpässen kommen, sowohl in der KIT-eigenen wie auch der KIT-externen IT- und Kommunikationsinfrastruktur. Wir bitten alle um Geduld, Gelassenheit und Entgegenkommen in dieser besonderen Situation.
Ich bin Dozentin bzw. Dozent. Wo finde ich Hilfestellung etwa zum Thema Online-Lehre, digitale Kursvorbereitung und Studienbetrieb?
Das Zentrum für Mediales Lernen am KIT betreibt ein Portal zum Thema Online-Lehre:
http://www.zml.kit.edu/corona.php
Weitere Fragen der Dozentinnen und Dozenten rund um Studienbetrieb, Zulassungen, Prüfungen und Gebühren beantworten die Dienstleistungseinheiten SLE, INTL und HAA auf ihren FAQ-Seiten:
https://www.sle.kit.edu/wirueberuns/informationen-corona.php (Zugang für Dozierende über den KIT-Account)
Prüfungen & Lehrveranstaltungen
Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Wintersemester 2021/22 zu beachten?
Das KIT hat das erarbeitete Hygiene- und Sicherheitskonzept weiterentwickelt und für die Durchführung der im Wintersemester 2021/22 geplanten Prüfungen an die geltenden Bestimmungen angepasst, sodass der Schutz aller Studierenden und Aufsichtspersonen gewährleistet ist. Dies erfordert besondere Regelungen bei der Durchführung von Klausuren unter Corona-Bedingungen.
Bitte beachten Sie zur Prüfungsteilnahme daher folgende Hinweise:
- Bitte lesen Sie das Merkblatt zu Klausuren unter Corona-Bedingungen im Wintersemester 2021/22 sorgfältig.
- Bitte nehmen Sie die CoronaVO Absonderung zur Kenntnis und handeln Sie ggfs. entsprechend.
- Die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen haben weiterhin Gültigkeit.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Einen Überblick der ausgearbeiteten Online-Szenarien sowie eine umfangreiche Materialsammlung mit Anleitungen und Vorlagen finden Sie hier.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihre Prüferin bzw. Ihren Prüfer oder den zuständigen Prüfungsausschuss.
Welche Rahmenbedingungen gelten für mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz?
Mit der Neuregelung der § 32 a und § 32 b Landeshochschulgesetz wurden die Rahmenbedingungen für mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz neu geregelt.
Mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz sind nun auch ohne Vorliegen eines Infektionsgeschehens zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prüfung aus komplizierten, didaktischen oder sonstigen Gründen (zB Art des Prüfungsstoffes) für die Durchführung als mündliche Online-Prüfung per Videokonferenz geeignet ist. Weitergehende Informationen zu den organisatorischen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen sowie zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie hier .
Werden die Fristen für Studierende im Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 (nochmal) verlängert?
Die Corona-Pandemie führt nach wie vor zu schweren Einschränkungen des Studienbetriebs. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 32 Abs. § 5 a Landeshochschulgesetz (LHG) Regelungen zur Verlängerung von Prüfungsfristen bzw. der Studienhöchstdauern für Studierende des Sommersemesters 2021 und Wintersemesters 2021/2022 getroffen.
Es gelten damit folgende Fristverlängerungen:
Orientierungsprüfung:
Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängert sich die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung um jeweils ein Semester (§ 32 Abs. 5 a Satz 1 LHG).
Dies bedeutet, dass sich die Frist für
- Studierende, welche in einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind, um ein Semester verlängert;
- Studierende, welche in zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind, um zwei Semester verlängert;
- Studierende, welche in drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind, um maximal drei Semester verlängert.
Studienhöchstdauer:
Die Regelung des § 32 Abs. 5 a LHG verlängert die Studienhöchstdauer einzelner Studiengänge um maximal drei Semester. Dies führt jedoch nicht zu einer flächendeckenden Verlängerung für alle Studierenden des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 in allen Studiengängen. Sofern Sie wegen Überschreitens der Studienhöchstdauer für die Rückmeldung in das Folgesemester gesperrt sind, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Prüfungsausschuss.
Für Fragen zu verlängerten Fristen zum Ablegen von Wiederholungsprüfungen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Prüfungsausschuss.
Ich studiere in einem auslaufenden Studiengang. Was soll ich beachten?
Die Fristen zum Ablegen der letzten Studien- und Prüfungsleistungen der auslaufenden Diplomstudiengänge sind in den Übergangsvorschriften der Bachelor- und Masterstudiengänge geregelt. Mit Ablauf dieser Fristen sind die Diplomstudiengänge endgültig ausgelaufen und es besteht keine Möglichkeit weitere Prüfungen abzulegen. Die Fristenregelungen sehen keine individuelle Verlängerung für einzelne Studierende vor. Sofern den verbliebenen Studierenden der Diplomstudiengänge die Frist zum Ablegen der Prüfungen verlängert werden soll, ist eine Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) erforderlich. Betroffene Studierende wenden sich bei Fragen bitte direkt an ihre KIT-Fakultät und nicht an die Prüfungssauschüsse.
Gleiches gilt für die Fristen zur letzten Prüfungsmöglichkeit in auslaufenden Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterstudiengänge, sofern den Studierenden dieser Studiengänge ermöglicht werden soll, die Prüfungen noch auf Grundlage der alten Studien- und Prüfungsordnungen zu erbringen. Im Gegensatz zu den Diplomstudierenden, fallen die noch auf den „Alt-SPOs“ immatrikulierten Studierenden mit Ablauf der Prüfungsfristen automatisch in die neuen Studien- und Prüfungsordnungen, so dass die Regelungen der neuen SPOs Anwendung finden bezüglich abzulegender Prüfungen, Fristen etc.
Wo finde ich Informationen als Lehramtsstudierende/r?
Informationen zur aktuellen Lage und dem damit verbundenen Umgang mit Staatsexamensprüfungen finden Lehramtsstudierende auf den entsprechenden Seiten des Kultusministeriums und des LLPA:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona
http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite
Das Zentrum für Lehrerbildung am KIT enthält ebenfalls alle für Lehramtsstudierende des KIT relevanten Informationen zur aktuellen Situation:
https://www.hoc.kit.edu/zlb/Coronavirus.php
Das Kultusministerium informiert, dass aufgrund der durch die Corona-Pandemie entstandenen Folgen, auch für die Vorbereitungsdienste 2022 für die Gasthörerinnen und Gasthörer eine Verlängerung der Frist für die Vorlage des zuständigen Regierungspräsidiums um ca. 4 Wochen bis verzögert 30.04.2022 eingeräumt wird. Die Abschlussdokumente können auch bis zum 30.04.2022 eingereicht werden. Studierende bitte dennoch die Bearbeitungs- und Ausstellungsdauer von 3 Monaten ab letztem Prüfungsdatum beachten.
Allgemeine Fragen zur Corona-Pandemie
Wo finde ich Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Studierende?
Allgemeine Informationen zur Impfung und Tipps für die Impfterminvergabe finden sich unter myhealth.kit.edu
Informationen zu Impfmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.dranbleiben-bw.de/
Ich bin schwanger. Was muss ich bezüglich Mutterschutz und Studium in Corona-Zeiten beachten?
Bei Fragen zum Mutterschutz im Studium können sich Studierende und Lehrende an die Zentrale Studienberatung wenden. Weitere Informationen zum Thema Corona und Mutterschutz finden Sie auch in den FAQ von SLE hier .
Ich studiere am KIT. Wo kann ich einen Schnelltest durchführen?
Um nach aktueller Verordnungslage am Studienbetrieb teilnehmen zu können, müssen Studierende die 3G-Regelung erfüllen. Das heißt, Studierende die weder als genesen noch als geimpft gelten, müssen einen aktuellen Test von einer zertifizierten Teststelle vorweisen, um an Präsenzveranstaltungen teilnehmen zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines Corona-Tests in der Verantwortung der oder des Studierenden selbst liegt. Die Teststellen in der Stadt und im Landkreis Karlsruhe finden Sie hier .
Das Corona-Schnelltestzentrum (Bürgertestzentrum) eines externen Anbieters auf dem Campus Süd des KIT wurde wieder geöffnet. Weitere Infos gibt es hier .
Im Fall eines positiven Testergebnisses bitten wir Sie, sich umgehend zu isolieren und Ihren Hausarzt zu unterrichten, alternativ über die zentrale Telefonnummer 116117 sich einen Termin für einen PCR-Test übermitteln zu lassen.
Was sieht das Hochschulrecht in Baden-Württemberg in Bezug auf die Regelstudienzeit vor?
Auf dem „StudiGipfel BW“ am 20. Mai 2021 hat das Land Baden-Württemberg in Aussicht gestellt, die für die Dauer der BAföG-Förderung entscheidende individuelle Regelstudienzeit auch auf das Sommersemester 2021 auszuweiten. Die notwendige Rechtsgrundlage ist nun in Kraft getreten und somit verlängert sich die individuelle Regelstudienzeit um ein (weiteres) Semester für Studierende, die im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikuliert waren.
Das Landeshochschulgesetz sieht nun eine Verlängerung der Regelstudienzeit für alle im Sommersemester 2020 oder Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 eingeschriebenen Studierenden vor. Die individuelle Regelstudienzeit verlängert sich um drei Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang immatrikuliert waren und um zwei Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 und um ein Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2021 immatrikuliert waren. Damit verlängert sich auch die Förderhöchstdauer des BAföG, die an die Regelstudienzeit geknüpft ist. Studierenden soll so Planungssicherheit gegeben und coronabedingte Härten im Studium vermieden werden.
In welchem Umfang kann das Angebot der KIT-Bibliothek sowie die Lern- und Arbeitsplätze genutzt werden?
Informationen zur Nutzung der KIT-Bibliothek sowie den Fachbibliotheken finden Sie auf den Seiten der KIT-Bibliothek .
Was kann ich in der aktuellen Situation für meine Gesundheit tun?
Auf der Website des Gesundheitsmanagements für Studierende ‚MyHealth‘ finden Sie eine Reihe von Beiträgen, die Tipps, Angebote und Informationen zu gesundem Studieren und Lehren am KIT bieten:
Allgemeiner Studienbetrieb & Grundsatzfragen
Ich studiere mit Kind. An wen kann ich mich in der momentanen Situation bei Fragen wenden?
Studierende, die Fragen zum Studium mit Kind haben, dürfen sich gerne an das Zentrum für Information und Beratung wenden: https://www.sle.kit.edu/imstudium/besonderelebenslagen.php
Muss ich als internationaler Studierender weiter Studiengebühren zahlen?
Internationale Studierende des KIT können beim International Students Office der Dienstleistungseinheit Internationales (INTL) beantragen, dass ihnen die Studiengebühr erlassen wird. Bedingung ist, dass sie nach Aufnahme des Studiums durch die Covid-19-Pandemie in eine Notlage geraten sind, aufgrund derer sie die Studiengebühr nicht bezahlen können. Auch in Fällen, in denen Studierende nicht einreisen können oder in denen sie sich wegen der Absage von Abschlussprüfungen einschreiben mussten, können Studierende einen Antrag stellen. Sie nutzen dafür ein Antragsformular, das ihnen das International Students Office auf Anfrage bereitstellt. Nähere Informationen: https://www.intl.kit.edu/istudent/12606.php
Wie komme ich an die Entlastungsmitteilung („Stempel“) der Bibliothek und Fakultätsbibliotheken für meine Exmatrikulation?
Senden Sie bitte Ihren Laufzettel als digital ausgefülltes PDF-Dokument per E-Mail an: infodesk∂bibliothek.kit.edu. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Überprüfung Ihres Bibliothekskontos den Laufzettel digital unterschreiben und an den Studierendenservice weiterleiten. Die unterschriftsberechtigten Personen sind dort hinterlegt.
Bitte beachten Sie: Ihr Bibliothekskonto darf keine Gebühren oder Entleihungen aufweisen.
Alternativ können Sie auch zu unseren Servicezeiten (Montag – Freitag 9 – 15 Uhr) persönlich in die KIT-Bibliothek Süd kommen.
Können sich internationale Studierende online einschreiben?
Internationale Studierende können sich online einschreiben. Bitte schicken Sie Ihrer Sachbearbeiterin (siehe Zulassung) die erforderlichen Unterlagen per E-Mail. Weitere Informationen gibt es hier.
Archiv
Archiv
Wie läuft der Studienbetrieb im Sommersemester 2022?
Gemäß der rechtlichen Rahmenbedingungen ist das Sommersemester 2022 am KIT und anderen Hochschulen des Landes ein Präsenzsemester sein. Maskenpflicht und 3G-Kontrollen entfallen.
Ab dem Sommersemester 2022 gelten am KIT außerdem wieder die vor der Corona-Pandemie üblichen Vorlesungszeiten mit jeweils 15 Minuten Pause zwischen den Lehrveranstaltungen:
1. Vorlesungsblock: 8:00-9:30 Uhr
2. Vorlesungsblock: 9:45-11:15 Uhr
3. Vorlesungsblock: 11:30-13:00 Uhr
Mittagspause: 13:00-14:00 Uhr
4. Vorlesungsblock: 14:00-15:30 Uhr
5. Vorlesungsblock: 15:45-17:15 Uhr
6. Vorlesungsblock: 17:30-19:00 Uhr
Wie komme ich an die Entlastungsmitteilung („Stempel“) der Bibliothek und Fakultätsbibliotheken für meine Exmatrikulation?
Senden Sie bitte Ihren Laufzettel als digital ausgefülltes PDF-Dokument per E-Mail an: infodesk∂bibliothek.kit.edu. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Überprüfung Ihres Bibliothekskontos den Laufzettel digital unterschreiben und an den Studierendenservice weiterleiten. Die unterschriftsberechtigten Personen sind dort hinterlegt.
Bitte beachten Sie: Ihr Bibliothekskonto darf keine Gebühren oder Entleihungen aufweisen.
Alternativ können Sie auch zu unseren Servicezeiten (Montag – Freitag 9 – 15 Uhr) persönlich in die KIT-Bibliothek Süd kommen.
Was kann ich in der aktuellen Situation für meine Gesundheit tun?
Auf der Website des Gesundheitsmanagements für Studierende ‚MyHealth‘ finden Sie eine Reihe von Beiträgen, die Tipps, Angebote und Informationen zu gesundem Studieren und Lehren am KIT bieten:
Ich studiere am KIT. Wo kann ich einen Schnelltest durchführen?
Um nach aktueller Verordnungslage am Studienbetrieb teilnehmen zu können, müssen Studierende die 3G-Regelung erfüllen. Das heißt, Studierende die weder als genesen noch als geimpft gelten, müssen einen aktuellen Test von einer zertifizierten Teststelle vorweisen, um an Präsenzveranstaltungen teilnehmen zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines Corona-Tests in der Verantwortung der oder des Studierenden selbst liegt. Die Teststellen in der Stadt und im Landkreis Karlsruhe finden Sie hier .
Das Corona-Schnelltestzentrum (Bürgertestzentrum) eines externen Anbieters auf dem Campus Süd des KIT wurde wieder geöffnet. Weitere Infos gibt es hier .
Im Fall eines positiven Testergebnisses bitten wir Sie, sich umgehend zu isolieren und Ihren Hausarzt zu unterrichten, alternativ über die zentrale Telefonnummer 116117 sich einen Termin für einen PCR-Test übermitteln zu lassen.
Wo finde ich Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Studierende?
Allgemeine Informationen zur Impfung und Tipps für die Impfterminvergabe finden sich unter myhealth.kit.edu
Informationen zu Impfmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.dranbleiben-bw.de/
Ich studiere in einem auslaufenden Studiengang. Was soll ich beachten?
Die Fristen zum Ablegen der letzten Studien- und Prüfungsleistungen der auslaufenden Diplomstudiengänge sind in den Übergangsvorschriften der Bachelor- und Masterstudiengänge geregelt. Mit Ablauf dieser Fristen sind die Diplomstudiengänge endgültig ausgelaufen und es besteht keine Möglichkeit weitere Prüfungen abzulegen. Die Fristenregelungen sehen keine individuelle Verlängerung für einzelne Studierende vor. Sofern den verbliebenen Studierenden der Diplomstudiengänge die Frist zum Ablegen der Prüfungen verlängert werden soll, ist eine Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) erforderlich. Betroffene Studierende wenden sich bei Fragen bitte direkt an ihre KIT-Fakultät und nicht an die Prüfungssauschüsse.
Gleiches gilt für die Fristen zur letzten Prüfungsmöglichkeit in auslaufenden Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterstudiengänge, sofern den Studierenden dieser Studiengänge ermöglicht werden soll, die Prüfungen noch auf Grundlage der alten Studien- und Prüfungsordnungen zu erbringen. Im Gegensatz zu den Diplomstudierenden, fallen die noch auf den „Alt-SPOs“ immatrikulierten Studierenden mit Ablauf der Prüfungsfristen automatisch in die neuen Studien- und Prüfungsordnungen, so dass die Regelungen der neuen SPOs Anwendung finden bezüglich abzulegender Prüfungen, Fristen etc.
Ich bin Dozentin bzw. Dozent. Wo finde ich Hilfestellung etwa zum Thema Online-Lehre, digitale Kursvorbereitung und Studienbetrieb?
Das Zentrum für Mediales Lernen am KIT betreibt ein Portal zum Thema Online-Lehre:
http://www.zml.kit.edu/corona.php
Weitere Fragen der Dozentinnen und Dozenten rund um Studienbetrieb, Zulassungen, Prüfungen und Gebühren beantworten die Dienstleistungseinheiten SLE, INTL und HAA auf ihren FAQ-Seiten:
https://www.sle.kit.edu/wirueberuns/informationen-corona.php (Zugang für Dozierende über den KIT-Account)
Wie starte ich in die Online-Lehre?
Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation startet das KIT die Vorlesungszeit am 12. April 2021 in Online-Lehre. Die notwendigen Links und Informationen haben wir im Folgenden zusammengefasst. Wir bitten daher alle Studierenden, nicht zu Lehrveranstaltungen oder zum Lernen auf den Campus zu kommen und stattdessen alle Lehrveranstaltungen online wahrzunehmen.
Nach dem Login mit dem persönlichen KIT-Account stehen Einstiegs- und Hilfsseiten bereit:
Anleitung zu ILIAS – Einstieg in das Lernmanagementsystem am KIT für Studierende: https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=crs_635565&client_id=produktiv
Hilfe für Studierende bei der Nutzung von ILIAS: https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=cat_947332&client_id=produktiv
Das Online-Vorlesungsverzeichnis des KIT: https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php#!campus/all/fields.asp?group=Vorlesungsverzeichnis
Kontakt bei technischen Problemen mit ILIAS: ilias∂studium.kit.edu
Außerdem können zur Durchführung von Seminaren und Vorlesungen in Form von Videokonferenzen auch die Systeme MS Teams und/oder ZOOM zum Einsatz kommen (die Informationen, welche Systeme in der jeweiligen Veranstaltung genutzt werden, sollten Sie im Arbeitsbereich zu Ihrer Veranstaltung in ILIAS finden).
Infos zur Nutzung von MS Teams: https://www.scc.kit.edu//ms-teams.php
Das KIT bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten datenschutzgerechte Lösungen für die Online-Lehre zu nutzen. Aufgrund der nicht realisierbaren Skalierung der vorhandenen Dienste muss auf das Cloud-basierte Online-Setting zurückgegriffen werden. Die Lehrenden und Studierenden dürfen frei entscheiden, ob sie einen Cloud-basierten Dienst in Anspruch nehmen oder nicht, wissend, welche Datenschutzbedenken bereits bestehen und wie zeitlich unbestimmt mögliche Alternativen beispielsweise zur Inanspruchnahme des Cloud-basierten Dienstes vorhanden sein werden. Das KIT gewährleistet, dass eine Nicht-Inanspruchnahme von Cloud-basierten Angeboten nicht sanktioniert wird.
Das KIT hat umfangreiche Maßnahmen getroffen, um den Einsatz Cloud-basierter Dienste unter den coronabedingten Umständen auf ein akzeptables Niveau zu heben. So erfolgt der Einsatz von Zoom am KIT mit einem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, der auf Grund der Forderungen des KIT angepasst worden ist. Dem KIT ist es insbesondere gelungen, den Passus zur Möglichkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzkonform auszugestalten. Zusätzlich wurden Einstellungen und Empfehlungen für einen datensparsamen Einsatz und zur Minimierung von Risiken aus IT-Sicherheitssicht ausgearbeitet und umgesetzt. So können Studierende an den Sitzungen auch ohne Freischaltung ihres Mikrofons bzw. ihrer Webcam teilnehmen sowie auf die Angabe ihres Klarnamens verzichten.
Infos zur Nutzung von ZOOM: http://www.zml.kit.edu/corona-live-vortrag.php
Hilfe für Studierende bei technischen Fragen zu MS Teams und ZOOM: servicedesk∂scc.kit.edu
Für organisatorische Fragen kontaktieren Sie Ihre Dozentinnen und Dozenten sowie die Dekanate. Bitte machen Sie sich mit den für Sie in Frage kommenden Diensten und Werkzeugen vertraut, falls dies nicht schon geschehen ist. In der Anlaufphase kann es zu Leistungsengpässen kommen, sowohl in der KIT-eigenen wie auch der KIT-externen IT- und Kommunikationsinfrastruktur. Wir bitten alle um Geduld, Gelassenheit und Entgegenkommen in dieser besonderen Situation.
Wie läuft der Studienbetrieb im Wintersemester 2021/22?
Mit dem Beschluss des Landes Baden-Württemberg, die sogenannte Hotspot-Regelung zum Infektionsschutz nicht anzuwenden, ist die Corona-Verordnung Studienbetrieb zum 2. April 2022 außer Kraft getreten und es gelten für den Studienbetrieb die allgemeinen Corona-Regelungen des Landes Baden-Württemberg. Dies bedeutet: Seit 3. April 2022 sind das bislang in der Corona-VO Studienbetrieb festgelegte Maskengebot auf dem Hochschulgelände sowie die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Kontrolle) bei Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb weggefallen.
Auch wenn es somit keine hochschulspezifischen Sonderregelungen mehr geben wird, bleibt es weiterhin wichtig, auf Hygienemaßnahmen im Studienbetrieb zu achten. Daher wird angesichts der aktuellen Infektionslage empfohlen, weiterhin auf Infektionsschutz zu achten und beispielsweise im Studienbetrieb in Innenräumen, wo die Abstände nicht eingehalten werden können, freiwillig eine Maske zu tragen.
Impfappell
Der Präsident des KIT, Professor Holger Hanselka, hat sich einem Aufruf von Professor Uwe Spetzger, Direktor der Neurochirurgischen Klinik am Städtischen Klinikum Karlsruhe und Mitglied der KIT-Fakultät für Informatik angeschlossen, Impfangebote wahrzunehmen, um sich und andere zu schützen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sich spontan und ohne vorherige Terminvereinbarung impfen zu lassen .
Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Wintersemester 2020/21 zu beachten?
Das KIT hat das erarbeitete Hygiene- und Sicherheitskonzept weiterentwickelt und für die Durchführung der im Wintersemester 2020/2021 geplanten Prüfungen an die geltenen Bestimmungen angepasst, sodass der Schutz aller Studierenden und Aufsichtspersonen gewährleistet ist.
Zur Durchführung von schriftlichen Prüfungen (Klausuren) des Wintersemester 2020/2021, die hauptsächlich in der vorlesungsfreien Zeit vom 22. Februar bis zum 10. April 2021 stattfinden werden, können weiterhin nicht die üblichen Räumlichkeiten genutzt werden und es wurden zusätzlich externe Räume angemietet und digitale Prüfungsformate ermöglicht. Dies erfordert besondere Regelungen bei der Durchführung von Klausuren unter Corona-Bedingungen.
Bitte beachten Sie zur Prüfungsteilnahme daher folgende Hinweise:
- Bitte lesen Sie die beiliegende Merkblatt zu Klausuren unter Corona-Bedingungen im WS 2020/21sorgfältig.
- Bitte nehmen Sie das Merkblatt zum Teilnahme- und Zutrittsverbot zur Kenntnis und handeln Sie entsprechend.
- Die Verwendung einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske ist auf allen Verkehrswegen und während der Prüfung verpflichtend.
- Die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen haben weiterhin Gültigkeit.
- Die Studierenden (Prüflinge) dürfen sich weder vor noch nach der Klausur vor dem Hörsaal oder vor dem Gebäude versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Prüfung einzeln und entfernen sich zügig.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Einen Überblick der ausgearbeiteten Online- Szenarien sowie eine umfangreiche Materialsammlung mit Anleitungen und Vorlagen finden Sie hier.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihre Prüferin bzw. Ihren Prüfer oder den zuständigen Prüfungsausschuss.
Wie ist der Stand der Dinge beim Wintersemester 2020/21 in Bezug auf Präsenzlehre?
Der aktuelle Beschluss von Bund und Ländern hat zur Folge, dass der Studienbetrieb am KIT bis mindestens einschließlich 31. Januar 2021 grundsätzlich auf Online-Lehre umgestellt bleibt. Für die Zeit nach dem 31. Januar 2021 können leider noch keine verlässlichen Aussagen getroffen werden, da dies von den gesetzlichen Rahmenbedingungen abhängt.
Die aktuelle CoronaVO Studienbetrieb und Kunst sieht vor, dass es Ausnahmen für Prüfungen und Praxis-Lehrveranstaltungen geben kann.
Im Sinne der von der Politik in Bund und Land gewünschten Kontaktbeschränkungen hat das KIT zwischen 16. Dezember und 10. Januar Regelungen getroffen, die über die Vorgaben des Landes hinausgingen. So wurden für eine weitestgehende Kontaktminimierung, die Präsenzveranstaltungen (Praxisveranstaltungen, schriftliche Klausuren etc.) am KIT in diesem Zeitraum komplett ausgesetzt.
Mit Wirkung zum 11. Januar 2021 kehrt das KIT nun in einen Modus zurück, wie ihn auch andere Universitäten des Landes praktizieren. Dies bedeutet:
- Der Studienbetrieb findet wie bisher weiterhin grundsätzlich online statt.
- Ausnahmen davon gibt es nur auf Basis des Beschlusses des Präsidiums des KIT für Prüfungen (inkl. schriftliche Klausuren) sowie für zwingend erforderliche Praxis-Lehrveranstaltungen. Beide sind ab dem 11.01.2021 ausnahmsweise wieder zugelassen. Der Infektionsschutz hat bei allen Ausnahmegenehmigungen immer Vorrang.
Bitte beachten Sie hierzu: Wegen der landesweit gültigen Ausgangsbeschränkungen sind im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr keine Praxis-Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz möglich. Bei der Terminierung ist insbesondere darauf zu achten, dass für die Dozentinnen und Dozenten wie auch für Studierende die Möglichkeit einer rechtzeitigen Rückkehr nach Hause besteht.
Wie lange dauert die Vorlesungszeit im Wintersemester 2020/21?
Aufgrund des Umgangs mit der Corona-Pandemie hat sich der Vorlesungsbeginn des Wintersemesters 2020/21 am KIT auf den 02.11.2020 verschoben. Damit ist das KIT der Empfehlung der Kultusministerkonferenz gefolgt. Vorlesungsende ist am 20.02.2021. Über die Weihnachtsfeiertage und Neujahr ist vom 24.12.2020 bis 06.01.2021 vorlesungsfrei.
Den Start des darauffolgenden Sommersemesters plant das KIT unverändert für den 12.04.2021. Die vorlesungsfreie Zeit zwischen dem Vorlesungsende des Wintersemesters 2020/2021 und dem Vorlesungsbeginn des Sommersemesters 2021 verkürzt sich damit um eine Woche von acht auf sieben Wochen.
Da es der Umgang mit der Corona-Pandemie erfordert, den Studienbetrieb weiterhin flexibel zu gestalten, bereitet das KIT einen langfristigen Plan für den Studienbetrieb in den kommenden Semestern vor.
Bitte beachten Sie folgende coronabedingte Besonderheiten in der Planung des Wintersemesters 2020/21:
- Die Vorlesungszeit beginnt am 02. November (siehe https://www.sle.kit.edu/imstudium/termine-fristen.php).
- Das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2020/21 ist auf https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php veröffentlicht. Bitte prüfen Sie kurz vor Vorlesungsbeginn Ihre gewählten Veranstaltungen auf kurzfristige Änderungen.
Wie läuft der Studienbetrieb im Sommersemester 2021?
Auch in diesem Semester werden Hygiene- und Abstandsregeln und Nachverfolgbarkeit von Kontakten für den Präsenzbetrieb im Sommersemester weiterhin erforderlich bleiben.
Für den Studienbetrieb am KIT im Sommersemester 2021 werden daher die folgenden Regeln gelten:
- Der Studienbetrieb findet weiterhin grundsätzlich online statt.
- Praxisveranstaltungen und praktische Anteile von Abschlussarbeiten finden in Präsenzformaten statt. Prüfungen finden entweder in Präsenz oder digital statt.
- Die Beginnzeiten der Lehrveranstaltungen sind wie im Wintersemester um 8:00, 10:00, 12:00, 14:00, 16:00 und 18:00 Uhr.
- Im Laufe des Semesters können bei entsprechenden Randbedingungen die Präsenzmöglichkeiten erweitert werden, auch damit sich Studierende auf dem Campus begegnen und kennenlernen können.
-
Bei sinkenden Inzidenzzahlen sind gemäß der CoronaVO des Landes weitere Öffnungsschritte möglich, die von aktuellen Inzidenzwerten abhängen. Diese weiteren Öffnungsschritte erfolgen in Absprache mit den (Lehr-)Verantwortlichen am KIT.
Hinweis: Generell ist bei weiteren Öffnungsschritten vorgesehen, dass für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen ein tagesaktueller negativer Test-, ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss. Es besteht die Pflicht zur Datenerhebung und zum Tragen einer medizinischen Maske, weiterhin gelten Abstands- und Hygieneregeln.
- Alle Lehrveranstaltungen, die im Sommersemester 2021 digital begonnen wurden, sollen auch digital bis zum Ende weitergeführt werden („Online-Garantie“).
- Seit dem 10.03.2021 ist die Buchung von Lernplätzen für Studierende des KIT, der HsKA und der DHBW Karlsruhe in den Lesesälen der Bibliotheken wieder möglich. Zudem können Studierende des KIT den "Online Lesesaal" als virtuellen Lernort auf Basis von MS Teams nutzen. Ausführliche Informationen: https://www.bibliothek.kit.edu/corona.php
Wir wünschen Ihnen trotz der weiter bestehenden Einschränkungen ein erfolgreiches Semester!
Wie und in welcher Form findet der Studienbetrieb im Sommersemester 2020 statt?
Aufgrund der Corona-Verordnung des Landes wurde der Studienbetrieb (als Präsenzlehre und Lernen auf dem Campus) an den Hochschulen ausgesetzt (Stand 27. Mai gilt dies noch bis zum 14. Juni 2020); digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Daher startete am KIT der Vorlesungsbetrieb in digitaler Form am 20.04.2020, pünktlich zum geplanten Vorlesungsbeginn des Sommersemesters. Wir bitten daher alle Studierenden, nicht zu Lehrveranstaltungen oder zum Lernen auf den Campus zu kommen und stattdessen alle Lehrveranstaltungen online wahrzunehmen.
Siehe auch das Schreiben der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Hochschulen des Landes an die Professorinnen und Professoren, Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen sowie Studierenden: Studienbetrieb im Sommersemester 2020. Weitere Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie im zentralen Lernmanagementsystem des KIT, dem ILIAS:
https://ilias.studium.kit.edu/
Nach dem Login mit dem persönlichen KIT-Account stehen Einstiegs- und Hilfsseiten bereit:
How to ILIAS - Einstieg in das Lernmanagementsystem am KIT für Studierende:
https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=crs_635565&client_id=produktiv
Hilfe für Studierende bei der Nutzung von ILIAS:
https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=cat_947332&client_id=produktiv
Das Online-Vorlesungsverzeichnis des KIT:
https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php#!campus/all/fields.asp?group=Vorlesungsverzeichnis
Kontakt bei technischen Problemen mit ILIAS: ilias∂studium.kit.edu
Im Sommersemester 2020 können außerdem zur Durchführung von Seminaren und Vorlesungen in Form von Videokonferenzen auch die Systeme MS Teams und/oder ZOOM zum Einsatz kommen (die Informationen, welche Systeme in der jeweiligen Veranstaltung genutzt werden, sollten Sie im Arbeitsbereich zu Ihrer Veranstaltung in ILIAS finden).
Infos zur Nutzung von MS Teams: https://www.scc.kit.edu/dienste/ms-teams.php
Das KIT bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten datenschutzgerechte Lösungen für die Online-Lehre zu nutzen. Auf Grund der derzeit nicht realisierbaren Skalierung der vorhandenen Dienste, musste auf das Cloud-basierte Online-Setting zurückgegriffen werden. Die Lehrenden und Studierenden dürfen frei entscheiden, ob sie einen Cloud-basierten Dienst in Anspruch nehmen oder nicht, wissend, welche Datenschutzbedenken einerseits bestehen und wie zeitlich unbestimmt andererseits mögliche Alternativen zur Inanspruchnahme des Cloud-basierten Dienstes vorhanden sein werden. Das KIT gewährleistet, dass eine Nicht-Inanspruchnahme von Cloud-basierten Angeboten nicht sanktioniert wird (z.B. indem dafür gesorgt wird, dass die durch Nicht-Inanspruchnahme von Cloud-basierten Lehrangeboten oder Prüfungen verursachten Fristüberschreitungen nicht dem/der Studierenden angelastet werden), und folgt damit auch aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.
Das KIT hat umfangreiche Maßnahmen getroffen, um den Einsatz Cloud-basierter Dienste auf den Umständen durch Corona akzeptables Niveau zu heben. So erfolgt der Einsatz von Zoom am KIT mit einem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, der auf Grund der Forderungen des KIT angepasst worden ist. Dem KIT ist es insbesondere gelungen, den Passus zur Möglichkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzkonform auszugestalten. Zusätzlich wurden Einstellungen und Empfehlungen für einen datensparsamen Einsatz und zur Minimierung von Risiken aus IT-Sicherheitssicht ausgearbeitet und umgesetzt. So können Studierenden an den Sitzungen auch ohne Freischaltung ihres Mikrofons bzw. ihrer Webcam teilnehmen sowie auf die Angabe ihres Klarnamens verzichten. Die Studierenden werden über eine Datenschutzerklärung umfassend über die Datenverarbeitung informiert.
Infos zur Nutzung von ZOOM: http://www.zml.kit.edu/corona-live-vortrag.php
Hilfe für Studierende bei technischen Fragen zu MS Teams und ZOOM: servicedesk∂scc.kit.edu
Für organisatorische Fragen kontaktieren Sie ihre Dozentinnen und Dozenten sowie die Dekanate. Wir bitten Sie, sich mit den für Sie infrage kommenden Diensten und Werkzeugen vertraut zu machen, falls dies nicht schon geschehen ist. In der Anlaufphase kann es zu Leistungsengpässen kommen, sowohl in der KIT-eigenen wie auch der KIT-externen IT- und Kommunikationsinfrastruktur. Wir bitten alle um Geduld, Gelassenheit und Entgegenkommen in dieser besonderen Situation.
Welche Vorkehrungen wurden für die Präsenzlehre im Wintersemester 2021/22 getroffen?
Die zentral verwaltenen Hörsäle und Veranstaltungsräume sind mit Hinweisschildern zu den „AHA-Regeln“ sowie den Regelungen zum Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß der aktuell geltenden Corona-Verordnung ausgestattet.
Studierende, Angehörige, Gäste und Partner des KIT dürfen das Gelände und die Räumlichkeiten des KIT nicht betreten, wenn sie:
- einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen (Quarantäne).
- Symptome typische einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
- dort, wo Maskenpflicht besteht, keine Maske tragen. Hinweis: Auch auf den Verkehrsflächen in den Gebäuden herrscht grundsätzlich Maskenpflicht.
In den zentral gelegenen Hörsälen und Veranstaltungsräumen finden sich außerdem Utensilien zum Reinigen der Tische und Stühle. Beim Betreten des Veranstaltungsraumes entnehmen die Studierenden aus den bereitgestellten Ständern Reinigungstücher, mit denen sie ihren Sitzplatz abwischen können. Die Tücher sollen beim Verlassen des Raumes in den bereitgestellten Abfallsammlern entsorgt werden.
Die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung im Studienbetrieb wurde mit der Corona-Verordnung Studienbetrieb, gültig ab dem 10.02.2022, aufgehoben. Die dafür konzipierten Systeme wurden deaktiviert und die KonKit-Boxen können nur noch zur Überprüfung des G-Status genutzt werden.
Lehrende finden weitere Hinweise auf den entsprechenden Seiten von SLE: https://www.sle.kit.edu/wirueberuns/informationen-corona.php
Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Wintersemester 2020/21 zu beachten?
Das KIT hat das erarbeitete Hygiene- und Sicherheitskonzept weiterentwickelt und für die Durchführung der im Wintersemester 2020/2021 geplanten Prüfungen an die geltenen Bestimmungen angepasst, sodass der Schutz aller Studierenden und Aufsichtspersonen gewährleistet ist.
Zur Durchführung von schriftlichen Prüfungen (Klausuren) des Wintersemester 2020/2021, die hauptsächlich in der vorlesungsfreien Zeit vom 22. Februar bis zum 10. April 2021 stattfinden werden, können weiterhin nicht die üblichen Räumlichkeiten genutzt werden und es wurden zusätzlich externe Räume angemietet und digitale Prüfungsformate ermöglicht. Dies erfordert besondere Regelungen bei der Durchführung von Klausuren unter Corona-Bedingungen.
Bitte beachten Sie zur Prüfungsteilnahme daher folgende Hinweise:
- Bitte lesen Sie die beiliegende Merkblatt zu Klausuren unter Corona-Bedingungen im WS 2020/21sorgfältig.
- Bitte nehmen Sie das Merkblatt zum Teilnahme- und Zutrittsverbot zur Kenntnis und handeln Sie entsprechend.
- Die Verwendung einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske ist auf allen Verkehrswegen und während der Prüfung verpflichtend.
- Die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen haben weiterhin Gültigkeit.
- Die Studierenden (Prüflinge) dürfen sich weder vor noch nach der Klausur vor dem Hörsaal oder vor dem Gebäude versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Prüfung einzeln und entfernen sich zügig.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Einen Überblick der ausgearbeiteten Online- Szenarien sowie eine umfangreiche Materialsammlung mit Anleitungen und Vorlagen finden Sie hier.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihre Prüferin bzw. Ihren Prüfer oder den zuständigen Prüfungsausschuss.
Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2021 zu beachten?
Das KIT hat das erarbeitete Hygiene- und Sicherheitskonzept weiterentwickelt und für die Durchführung der im Sommersemester 2021 geplanten Prüfungen an die geltenen Bestimmungen angepasst, sodass der Schutz aller Studierenden und Aufsichtspersonen gewährleistet ist.
Zur Durchführung von schriftlichen Prüfungen (Klausuren) des Sommersemester 2021 die hauptsächlich in der vorlesungsfreien Zeit vom 26.07.2021-16.10.2021 stattfinden werden, können weiterhin nicht die üblichen Räumlichkeiten genutzt werden und es wurden zusätzlich externe Räume angemietet und digitale Prüfungsformate ermöglicht. Dies erfordert besondere Regelungen bei der Durchführung von Klausuren unter Corona-Bedingungen.
Bitte beachten Sie zur Prüfungsteilnahme daher folgende Hinweise:
- Bitte lesen Sie die beiliegende Merkblatt zu Klausuren unter Corona-Bedingungen im Sommersemester 2021 sorgfältig.
- Bitte nehmen Sie die CoronaVO Absonderung zur Kenntnis und handeln Sie ggfs. entsprechend.
- Die Verwendung einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske ist auf allen Verkehrswegen und während der Prüfung verpflichtend.
- Die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen haben weiterhin Gültigkeit.
- Die Studierenden (Prüflinge) dürfen sich weder vor noch nach der Klausur vor dem Hörsaal oder vor dem Gebäude versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Prüfung einzeln und entfernen sich zügig.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Einen Überblick der ausgearbeiteten Online- Szenarien sowie eine umfangreiche Materialsammlung mit Anleitungen und Vorlagen finden Sie hier.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihre Prüferin bzw. Ihren Prüfer oder den zuständigen Prüfungsausschuss.
Wo finde ich Informationen als Lehramtsstudierende/r?
Informationen zur aktuellen Lage und dem damit verbundenen Umgang mit Staatsexamensprüfungen finden Sie ebenfalls auf den entsprechenden Seiten des Kultusministeriums und des LLPA.
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/FAQS+Schulschliessungen
http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen/1_+Staatspruefung+_+Gymnasium+und+berufliche+Schulen
Das Zentrum für Lehrerbildung am KIT sammelt ebenfalls alle für Lehramtsstudierende des KIT relevanten Informationen zur aktuellen Situation:
https://www.hoc.kit.edu/zlb/823.php
Können am Campus des KIT wieder Präsenz-Lehrveranstaltungen stattfinden?
Der Studienbetrieb am KIT findet bis zum 31. Januar 2021 weiterhin grundsätzlich online statt. Ausnahmen davon gibt es nur für Prüfungen (inkl. schriftliche Klausuren) sowie für zwingend erforderliche Praxis-Lehrveranstaltungen. Beide sind ab dem 11.01.2021 ausnahmsweise wieder zugelassen. Der Infektionsschutz hat bei allen Ausnahmegenehmigungen immer Vorrang.
Welche Auswirkungen haben die Fristverlängerung auf die Rückmeldephase?
Studierende, die ihr Studium am KIT fortsetzen wollen, müssen sich zurückmelden. Der Rückmeldezeitraum endet am 15. Februar 2021, danach ist die Rückmeldung üblicherweise bis 10. März 2021 nur noch mit einer Säumnisgebühr möglich. Aufgrund der kurzfristigen Fristverlängerungen wird die Säumnisgebühr in dieser Rückmeldephase ausgesetzt.
Sie können sich also bis zum 10. März 2021 zurückmelden und müssen hierbei lediglich den regulären Semesterbeitrag ohne zusätzliche Gebühren begleichen.
Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2020 zu beachten?
Das KIT hat zur Durchführung der im Wintersemester 2019/2020 zunächst ausgesetzten Prüfungen ein Hygiene- und Sicherheitskonzept erarbeitet, das den Schutz aller Studierenden und Aufsichtspersonen gewährleistet. Dieses wurde nun entsprechend der aktuellen Lage und den aktuellen Bestimmungen weiterentwickelt.
Zur Durchführung von schriftlichen Prüfungen (Klausuren) des Sommersemesters 2020, die in der vorlesungsfreien Zeit vom 27. Juli bis zum 31. Oktober 2020 stattfinden werden, können weiterhin nicht die üblichen Räumlichkeiten genutzt werden und es wurden zusätzlich externe Räume angemietet. Dies erfordert besondere Regelungen bei der Durchführung von Klausuren unter Corona-Bedingungen.
Bitte beachten Sie zur Prüfungsteilnahme daher folgende Hinweise:
- Bitte lesen Sie die beiliegende Erklärung (Anhang 3, Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus) unterschreiben diese am oder kurz vor Prüfungstermin, um Ihren aktuellen Gesundheitszustand zum Prüfungszeitraum zu bestätigen. Bringen Sie diese zur Klausur mit. Blanko-Formulare sind auch bei den Aufsichtspersonen vorrätig.
- Die Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung (nicht-medizinische Alltagsmaske, Halstuch o.ä.) ist auf allen Verkehrswegen verpflichtend. Während der Abfassung der Klausur kann sie abgelegt werden.
- Im Zeitraum 27.-31.7. ist in den Prüfzentren, in denen mehr als 100 Prüflinge Platz finden, zusätzlich die Zuordnung Prüfling-Sitzplatz zu dokumentieren. Hierzu finden die Studierenden auf ihrem nummerierten Tisch ein Formular, das auszufüllen und bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben ist.
- Die Studierenden (Prüflinge) dürfen sich weder vor noch nach der Klausur vor dem Hörsaal oder vor dem Gebäude versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Prüfung einzeln und entfernen sich zügig.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Teilnahme an einer Präsenz-Prüfung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT): https://intranet.kit.edu/downloads/erklaerung-praesenzpruefung.pdf
Abweichend von der Studien- und Prüfungsordnung des KIT und aufgrund der besonderen Situation im Hinblick auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) wurde für die aktuelle Prüfungsphase die Möglichkeit eröffnet, sich von allen Erfolgskontrollen ohne Angabe von Gründen auch kurzfristig, d. h. bis unmittelbar vor einer Erfolgskontrolle, von dieser schriftlich abzumelden. Eine solche Abmeldung kann per E-Mail an die zuständige Prüferin bzw. den zuständigen Prüfer erfolgen. Es ist kein ärztliches Attest erforderlich.
Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte: Sofern noch möglich, ist eine Abmeldung von der jeweiligen Erfolgskontrolle seitens der Kandidatin bzw. des Kandidaten selbstständig im Campusmanagementsystem durchzuführen – bitte sehen Sie in diesen Fällen von einer Abmeldung per E-Mail ab. Wenn Sie sich direkt per E-Mail bei Ihrer zuständigen Prüferin bzw. Ihrem zuständigen Prüfer abmelden, verwenden Sie für die Abmeldung Ihre KIT-E-Mail-Adresse, um eine eindeutige und sichere Zuordnung zu ermöglichen. Geben Sie Ihre Matrikelnummer sowie den Namen und Nummer der Erfolgskontrolle(n) an, von der bzw. denen Sie sich abmelden möchten.
Hinweise zur Anreise für Prüfungen in der dm-arena: Aufgrund von Gleisbauarbeiten in Rheinstetten verkehrt die Linie S2 im Prüfungszeitraum nur bis zum Mühlburger Tor. Der eingerichtete Schienenersatzverkehr fährt ab dort in Stoßzeiten im 10-Minuten-Takt (Haltestelle Ausstieg: Forchheim, Leichtsandstraße/Messe Karlsruhe). Je nach erwarteter Anzahl an Prüflingen wird der KVV versuchen, die Taktung der Busse zu erhöhen. Studierenden, denen dies möglich ist, wird die Anreise mit dem PKW oder Fahrrad empfohlen. Hierfür steht der Parkplatz P1 an der Messe Karlsruhe kostenfrei zur Verfügung.
Werden die Abgabefristen für Abschluss- und Hausarbeiten verlängert?
Die Bearbeitungszeiten für sämtliche laufenden studentischen Arbeiten (Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Haus- oder Seminararbeiten etc.) wurden Mitte März pauschal für die Dauer der Zeit verlängert, in der der Studienbetrieb ausgesetzt ist. Seitdem wurde diese formale Aussetzung per Rechtsverordnung der Landesregierung stufenweise verlängert. Eine automatische Anpassung der Bearbeitungsfristen wird am KIT letztmalig für die Aussetzung bis zum 24. Mai 2020 vorgenommen (d.h. 17. März bis 24. Mai = 69 Tage).
Am KIT wurde der Studienbetrieb des Sommersemesters zum 20. April in digitaler Form aufgenommen und die KIT-Bibliothek ist seit dem 27. April wieder für den Ausleihverkehr geöffnet. Schrittweise erfolgt die Freigabe von Lehr-, Lern- und Prüfungssettings in Präsenz. Daher wird es über den 24. Mai hinaus keine weitere pauschale Verlängerung der Bearbeitungszeit mehr geben, auch wenn eine nächste Corona-VO ggfs. eine weitere „Aussetzung“ des Studienbetriebes formulieren sollte. Über individuell notwendige weitere Verlängerungen von Abgabefristen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Auf solche weiteren individuellen Verlängerungen wird die erfolgte pauschale Verlängerung addiert.
Können Laborpraktika und ähnliche Praxisveranstaltungen wieder stattfinden?
Gemäß § 2 Abs. 1 Corona-VO (Fassung vom 09.05.2020) dürfen Praxisveranstaltungen nur durchgeführt werden, wenn sie (a) spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume erfordern (z.B. Laborpraktika, Präparierkurse) und (b) laut Studien- und Prüfungsordnung und Modulhandbuch für den Studienfortschritt der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zwingend erforderlich sind.
Ab dem 25.05.2020 können solche Praxisveranstaltungen unter Einhaltung der Hygienevorschriften und des Sicherheitsabstands in den Räumlichkeiten und auf dem Campus des KIT durchgeführt werden. Die KIT-Fakultäten sind dazu in Vorbereitung und werden die Studierenden über die Planungen in Ilias und/oder den Campusmanagementsystemen informieren, sobald es Aktuelles gibt. Die Fachstudienberatungen stehen für dringende Fragen zur Verfügung.
Wichtige Hinweise für Studierende, die an solchen Praxisveranstaltungen teilnehmen:
- Bitte unterschreiben Sie die „Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Teilnahme an einer Praxisveranstaltung auf dem Campus des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)“ und bringen Sie diese zum ersten Präsenztermin mit.
- Die Studierenden dürfen sich weder vor noch nach der Präsenzveranstaltung versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Präsenzveranstaltung einzeln und entfernen sich zügig.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Teilnahme an einer Praxisveranstaltung auf dem Campus des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT):
https://intranet.kit.edu/downloads/erklaerung-praxisveranstaltung.pdf
Wann kann ich voraussichtlich wieder eine mündliche Prüfung ablegen?
Gemäß einem Präsidiumsbeschluss vom 06.04.2020 ist es ab dem 20.04.2020 wieder zulässig, mündliche Prüfungen jeweils einzelner Prüflinge unter Ausschluss der Fakultäts- oder Hochschulöffentlichkeit durchzuführen. Bei der Prüfung dürfen maximal 20 Personen persönlich anwesend sein und die zum Zwecke des Infektionsschutz geltenden Regelungen sind einzuhalten. Gemäß der aktuellen Corona-Verordnung sind Zusammenkünfte zur Durchführung von Prüfungen allerdings nur zulässig, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. Die Prüfer/innen müssen daher im Vorfeld prüfen, ob die Prüfung per Videokonferenz durchgeführt werden kann, und ggf. die Prüfung auf diesem Wege durchführen. Bitte beachten Sie dazu die Informationen zu Prüfungen per Videokonferenz.
Bezüglich der Frist zur Ablegung der Orientierungsprüfung wird folgende Ausnahmeregelung festgelegt: Studierende, die im Zeitraum 13.03.2020 bis 12.05.2020 an einer im Studienplan vorgesehenen Orientierungsprüfung nicht teilnehmen, erhalten auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss für die Ablegung dieser Prüfung eine Fristverlängerung um ein Semester. Entsprechendes gilt beim Überschreiten der Studienhöchstdauer oder einer Wiederholungsprüfungsfrist in diesem Zeitraum.
Bitte lesen Sie die beiliegende Erklärung (Anhang 3, Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus) unterschreiben diese am oder kurz vor Prüfungstermin, um Ihren aktuellen Gesundheitszustand zum Prüfungszeitraum zu bestätigen. Bringen Sie die Erklärung zur Präsenzprüfung mit. Blanko-Formulare sind auch bei den Prüferinnen bzw. Prüfern vorrätig.
Was passiert, wenn für Studierende das Orientierungspraktikum durch die Schulschließungen unterbrochen ist?
Das Kultusministerium spricht die Empfehlung aus, dass sofern zwei Drittel des Orientierungspraktikums (also 10 Tage) absolviert worden sind, die ausgefallenen fünf Tage nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen. Das KIT schließt sich dieser Empfehlung an.
Wie ist der Stand der Planung für die Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2020?
Aufgrund der Corona-Pandemie ist bei allen Zusammenkünften auf die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zu achten. Das gilt auch für die Durchführung von schriftlichen Prüfungen (Klausuren) des Sommersemesters 2020, die in der vorlesungsfreien Zeit vom 27. Juli bis zum 31. Oktober 2020 anstehen. Aufgrund der Corona-Situation können die Räumlichkeiten des KIT nicht im gewohnten Maße genutzt werden, weshalb eine Neuplanung der Prüfungstermine und -orte nötig war. Neben den Hörsälen des KIT werden hierfür weitere Räumlichkeiten genutzt werden, darunter ein großes Zelt vor dem Audimax und zeitweise die dm-arena. Dabei wird auf den Erfahrungen aus der Nachholprüfungsphase für abgesagte Prüfungen des Wintersemesters 2019/20 aufgebaut.
Das KIT war dabei bestrebt, sich so gut es geht bei der Planung der neuen Termine an der vor Beginn der Corona-Krise erstellten Terminplanung zu orientieren, um die Verschiebungen für die Studierenden so klein wie möglich zu halten.
Die Koordination der Räume und Termine ist mittlerweile abgeschlossen und alle Klausuren konnten berücksichtigt werden. Aktuell werden diese in die Campus-Management-Systeme eingetragen und es erfolgt eine entsprechende Bestätigung an die Prüferinnen und Prüfer. Anschließend werden die Studierenden von ihren Prüferinnen bzw. Prüfern über die Prüfungstermine informiert. Bei über 500 Klausuren (ein Vielfaches der Nachholtermine aus dem vergangenen Wintersemester) nimmt diese Systembuchung entsprechend viel Zeit in Anspruch, weshalb ein Teil der Studierenden bereits über ihre Prüfungstermine informiert wurde und dies bei anderen noch aussteht.
Voraussichtlich werden alle Studierenden über ihre Prüfungstermine des Sommersemesters 2020 bis Ende der Kalenderwoche 28 (6.-12. Juli 2020) durch ihre Prüferinnen bzw. ihre Prüfer informiert. Die Prüfungstermine und -orte sind außerdem im Campus-Management-System einsehbar.
Werden die Fristen für Studierende verlängert?
Das Verschieben und Absagen von Prüfungen seit dem 17. März 2020 aufgrund der Vorgaben der CoronaVO hat
Auswirkungen auf die in den Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Fristen zum Ablegen der Orientierungsprüfung, der Studienhöchstdauer und – sofern in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehen – zum Ablegen der Wiederholungsprüfung. Bereits mit Schreiben vom 10. März 2020 wurde es den Studierenden ermöglicht auf Antrag eine Fristverlängerung wegen der im Prüfungszeitraum des Wintersemesters 19/20 verschobenen Prüfungen zu erhalten. Da der Studien- und Prüfungsbetrieb auch im Sommersemester 2020 nicht wieder im Normalbetrieb laufen kann (siehe auch "Wie und in welcher Form findet der Studienbetrieb im Sommersemester 2020 statt?") und auch Prüfungen unter neuen Bedingungen stattfinden (siehe "Wie ist die Planung für die Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2020?"), haben die Prüfungsausschüsse einheitlich beschlossen die genannten Fristen pauschal für alle Studierenden wie folgt zu verlängern:
- Die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung wird für Studienanfängerinnen bzw. -anfänger vom WS 18/19 und Studienanfängerinnen bzw -anfänger vom WS 19/20 um jeweils ein Semester verlängert.
- Die Frist zum Ablegen der Bachelor- oder Masterprüfung (Studienhöchstdauer) wird für Studierende, die sich aktuell im höchsten zulässigen Semester befinden zum WS 20/21 um ein Semester verlängert
- Sofern in den Studien- und Prüfungsordnungen eine Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung festgelegt wird, wird diese studiengangsabhängig um ein oder zwei Semester verlängert.
Aktuell (17. Juni 2020) hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeshochschulgesetzes eingebracht, die Prüffristen für alle Studierenden um pauschal ein Semester zu verlängern.
Die Umsetzung erfolgt zentral und es müssen keine Anträge gestellt werden.
Was sieht das Hochschulrecht in Baden-Württemberg in Bezug auf die Regelstudienzeit vor?
Die baden-württembergische Landesregierung hat die pauschale Verlängerung der Regelstudienzeit für alle im Sommersemester 2020 eingeschriebenen Studierenden um ein Semester beschlossen. Damit verlängert sich auch die Förderhöchstdauer des BAföG, die an die Regelstudienzeit geknüpft ist. Studierenden soll so Planungssicherheit gegeben und coronabedingte Härten im Studium vermieden werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/regelstudienzeit-wird-in-baden-wuerttemberg-pauschal-verlaengert/
Was gilt es für den zukünftigen Studienbetrieb am KIT zu beachten?
Die seit 1. Juli gültige Corona-Verordnung beinhaltet mit Blick auf die zulässige Personenanzahl bei Veranstaltungen einige Neuerungen: Bis 31. Juli 2020 sind Veranstaltungen bis 100 Personen unter Einhaltung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und der Maßgabe der Datenerhebung der Teilnehmenden möglich. Bis zu 250 Personen sind zulässig, wenn außerdem eine feste Zuteilung der Sitzplätze erfolgt sowie ein Veranstaltungsprogramm im Vorhinein festgelegt wird. Ab. 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen erlaubt.
In der Praxis sind der maximal möglichen Personenanzahl am KIT jedoch durch die Raumverfügbarkeit Grenzen gesetzt. Wegen der Hygienevorschriften und des Abstandsgebots dürfen sich nunmehr viel weniger Personen in den Räumen aufhalten als sonst. Dies gilt für Veranstaltungen ebenso wie für Prüfungen oder den Studien- und Lehrbetrieb. Aufgrund dieser Beschränkungen gelten am KIT die Kriterien für die Priorisierung von zentralen Veranstaltungen, welche in der „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie“ festgehalten sind. Hier gilt grundsätzlich: der Studienbetrieb hat Vorrang.
Auch wenn der Studienbetrieb bei der Raumvergabe Vorrang hat, müssen sich die Studierenden und Lehrkräfte aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen (insbesondere der Einhaltung des Mindestabstands) und der damit einhergehenden begrenzten Raumverfügbarkeit weiterhin auf einen weitestgehend digitalen Studienbetrieb einstellen.
Sofern Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden, ist die Dokumentationspflicht zu beachten, die allen Hochschulen vorgeschrieben ist und zu der diese explizit ermächtigt sind (§14 CoronaVO). Diese Pflicht zur Datenerhebung greift bei sämtlichen Zusammenkünften von zwei oder mehr Personen in einem Raum über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten. Zufällige Begegnungen, die gegenüber der vorgenannten Zeitdauer nur von sehr kurzer Dauer sind, gehören nicht dazu (z.B. auf dem Gang).
Ich möchte den Mastervorzug nutzen. Welche Regelungen gelten hier aktuell?
Mit dem Mastervorzugskonto ermöglicht das KIT den Studierenden, im Bachelorstudium bereits Leistungen aus dem Master zu erbringen und sich diese später im Masterstudium anrechnen zu lassen. Der Mastervorzug ist auf 30 LP begrenzt. Um mögliche Nachteile aufgrund der Corona-Krise beim Wechsel von Bachelor zu Master abzumildern, wird der Mastervorzug, zunächst beschränkt auf das Sommersemester 2020, in unbegrenztem Umfang erhöht. Voraussetzung ist weiterhin, dass Studierende die in der für ihren jeweiligen Bachelorstudiengang geltenden SPO festgelegten Mindestanforderungen für den Mastervorzug erfüllen. Wegen Fragen zum Anmelde- oder Verbuchungsprozess wenden sich Studierende bitte an die jeweiligen Fachstudienberatungen.
Aktualisierung: Gemäß § 6 der "Satzung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) zur Ergänzung der Studien- und Prüfungsordnungen, der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung sowie
einzelner Auswahl- und Zugangssatzungen für die Dauer der Corona-Pandemie“ ist das unbegrenzte Ablegen von Mastervorzugsleistungen auch im Wintersemester 20/21 und im Sommersemester 2021 noch möglich.
Die Änderungssatzung der oben genannten Satzung ist hier aufzufinden.
Im Wartebereich vor Einlass in den Prüfungsraum oder während der Prüfung treten bei mir Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf. Wie soll ich mich verhalten?
Weisen Studierende im Wartebereich vor Einlass in den Prüfungsraum oder während der Prüfung Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, haben die Prüferinnen bzw. Prüfer diese Personen unverzüglich von der Teilnahme an der betreffenden Prüfung auszuschließen. Der Sachverhalt ist von der Prüferin/dem Prüfer bzw. der aufsichtführenden Person zu dokumentieren und dem zuständigen Prüfungsausschuss zur Kenntnis zu geben. Den ausgeschlossenen Personen wird empfohlen, sich bei Fragen zu dem weiteren Ablauf (z.B. Wiederholung der Prüfung, Wertung der Prüfung) mit dem zuständigen Prüfungsausschuss in Verbindung zu setzen.
Der Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung wird nicht als unentschuldigtes Versäumnis oder als Rücktritt ohne Geltendmachung triftiger Gründe gewertet. Vielmehr gilt der Prüfungsversuch - selbst wenn er bereits begonnen haben sollte – als nicht unternommen. Betroffenen Studierenden verbleibt weiterhin die ihnen regulär vor Beginn der Prüfung zustehende Anzahl von Prüfungsversuchen.
Können betroffene Personen durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie an einer chronischen Erkrankung oder Allergie leiden, die zu coronaspezifischen Symptomen führt, ist das KIT bestrebt, ihnen eine Teilnehme an der Prüfung zu gestatten, dies möglichst in einem gesonderten Raum oder unter Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung. Um hier die geeigneten organisatorischen Maßnahmen ergreifen zu können, werden die betroffenen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gebeten, sich frühzeitig mit der Prüferin bzw. dem Prüfer in Verbindung setzen.
Wie ist die momentane Planung für das kommenden Wintersemester?
Derzeit ist davon auszugehen, dass im Wintersemester noch kein Präsenzbetrieb, wie er vor Beginn der Corona-Pandemie „normal“ war, möglich sein wird. Digitale Lehr- und Lernformate werden weiterhin eine ganz wichtige Rolle spielen. Präsenzveranstaltungen wird es aber – in dem Rahmen, wie es die Infektionsschutzvorgaben und die räumlichen Möglichkeiten zulassen – geben. Das KIT will diese Möglichkeiten insbesondere für Lehrveranstaltungen nutzen, die sich gezielt an Studienanfängerinnen und Studienanfänger richten, um ihnen den Start ins Studium zu erleichtern, bei dem das Kennenlernen des Campus und der soziale Austausch untereinander besonders wichtig sind. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Praxis-Lehrveranstaltungen in allen Phasen des Studiums, die eine besondere Ausstattung oder Arbeitsumgebung (wie z.B. Laborpraktika, Geländeübungen) erfordern.
Bei den derzeitigen Planungen geht das KIT davon aus, dass die Verhältnisse und Randbedingungen im Wintersemester in etwa so sind wie heute (aber mindestens verschärft durch die kältere Jahreszeit). Die Nutzung der KIT-Räumlichkeiten und damit die Präsenzlehre werden durch mindestens die drei heute vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen eingeschränkt sein: a. Hygienevorschriften (inklusive Reinigung der Plätze), b. Dokumentationspflichten (wer war anwesend?), c. Abstandsregeln (derzeit 1,5 Meter). Die Maßnahmen a und b benötigen Zeit und können die Netto-Zeiträume einschränken, in denen Präsenzlehre stattfinden kann. Die Maßnahme c benötigt Raum und reduziert die maximale Teilnehmerzahl pro Veranstaltung.
Bitte beachten Sie folgende coronabedingte Besonderheiten in der Planung des Wintersemesters 2020/21:
- Die Vorlesungszeit beginnt am 02. November (siehe https://www.sle.kit.edu/imstudium/termine-fristen.php).
- Die Lehrveranstaltungsplanungen sind noch im Gange und können erst im Laufe des Monats September weitgehend abgeschlossen werden.
- Das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2020/21 wird voraussichtlich am 30. September veröffentlicht (siehe https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php), um einen möglichst aktuellen Planungsstand wiederzugeben. Bitte prüfen Sie kurz vor Vorlesungsbeginn ihre gewählten Veranstaltungen auf kurzfristige Änderungen.
KEINE Kohortenregelung im Lehrbetrieb
§2 Absatz 2 CoronaVO sieht Ausnahmen von der Pflicht zum Mindestabstand vor. Dies kann z.B. ein dauerhaft fester Kursverband (Kohortenprinzip) mit bis zu 35 Personen-analog zu den Schulen- sein. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen und den dringlichen Appellen aus der Bundes- und Landesregierung zur Einhaltung von Abstandsregelungen, sieht das KIT von der Umsetzung der Kohortenregelung im Lehrbetrieb ab.
Warum gibt es am KIT kein sogenanntes "Kann-Semester"?
Seit Aussetzung des regulären Studienbetriebs im März 2020 gab und gibt es bundesweit Diskussionen zur Einführung eines „Kann-Semesters“. In NRW erließ die Landesregierung am 15. April eine „Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen“, die das „Kann-Semester“ an den nordrhein-westfälischen Hochschulen einführte. Den dortigen Studierenden wird ihre individualisierte Regelstudienzeit pauschal um ein Semester verlängert und das Sommersemester nicht als Fachsemester gezählt (unabhängig von einer Beurlaubung). Ferner werden den Studierenden keine Fehlversuche in Prüfungen angerechnet, sondern sie erhalten einen „Freiversuch“: Angetretene Prüfungen, die im Sommersemester 2020 mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ bewertet werden, gelten in NRW als nicht unternommen.
Die baden-württembergische Landesregierung hat eine andere Linie verfolgt und keine entsprechende Verordnung erlassen, sodass es für baden-württembergische Universitäten keinen rechtlichen Rahmen gibt, der es ihnen ermöglichen würde, ebenso zu verfahren. An allen Hochschulen in Baden-Württemberg zählt das Sommersemester 2020 als Fachsemester.
Eine derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderung des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes sieht jedoch eine Erhöhung der Regelstudienzeit sowie pauschale Fristverlängerungen zum Ablegen von Prüfungen für alle Studierenden vor, die im Sommersemester 2020 an einer Hochschule des Landes eingeschrieben sind. Da die Förderhöchstdauer des BAföG nach dem Hochschulrecht des Landes mit der Regelstudienzeit verknüpft ist, wird auch die Förderhöchstdauer verlängert.
Mehr dazu auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg:
https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/regelstudienzeit-wird-in-baden-wuerttemberg-pauschal-verlaengert/
Am KIT wurden aufgrund der Corona-Krise eigene Regelungen getroffen, um innerhalb der in Baden-Württemberg geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür zu sorgen, dass den Studierenden so wenig wie möglich Nachteile aus dem Sommersemester 2020 entstehen. Siehe hierzu auch folgende FAQs:
- Werden die Fristen für Studierende verlängert?
- Ich möchte den Mastervorzug nutzen. Welche Regelungen gelten hier aktuell?
- Werden die Abgabefristen für Abschluss- und Hausarbeiten verlängert?
Bereits vor der Corona-Krise wurden am KIT Regelungen getroffen, die den Studierenden einen besonders großen Freiraum zur Gestaltung ihres Studiums bieten: Für Studierende, die nicht ans KIT kommen können, besteht beispielsweise die grundsätzliche Möglichkeit, Prüfungsleistungen in modifizierter Form abzulegen. § 6 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnungen ermöglicht es, dass im Einvernehmen zwischen Prüfling und Prüferin bzw. Prüfer die Prüfungsart geändert wird. Zudem besteht gerade für Studierende aus dem Ausland im Fall von Reisebeschränkungen etc. die Möglichkeit, ein Urlaubssemester zu beantragen. Gemäß § 14 Abs. 7 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT ist das Ablegen der meisten Prüfungsleistungen auch während einer Beurlaubung möglich.
Bis wann kann ich mich für das Wintersemester 2020/21 bewerben?
Aufgrund der Corona Pandemie und der daraus resultierenden Verschiebung von Abiturprüfungen, wurde die gesetzliche Ausschlussfrist 15.7. für zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge bis 20. August 2020 verlängert. Alle anderen Fristen bleiben mit wenigen Ausnahmen (Bachelor of Science und Bachelor of Education Chemie) davon unberührt. Eine detaillierte Übersicht der Studiengänge und Fristen ist hier zu finden: https://www.sle.kit.edu/downloads/Sonstige/Tabelle_Studiengaenge.pdf
Ich habe meinen studentischen Nebenjob verloren. Wer kann mir finanziell helfen?
Das Land Baden-Württemberg legt einen Studierenden-Nothilfefonds mit einer Million Euro für Härtefälle auf – für Studierende, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Nebenjobs verloren haben und damit in eine finanzielle Notlage geraten sind.
Mit dem Nothilfefonds stellt das Land zinslose Darlehen in Höhe von bis zu 450 Euro für die Monate April und Mai – somit insgesamt bis zu 900 Euro – für Studierende in einer solchen Notsituation zur Verfügung, wenn sie nachweisen, dass ihr Verdienst seit April entfallen ist. Die Bearbeitung der Anträge soll so schnell und unkompliziert wie möglich erfolgen. Die Umsetzung übernehmen die Studierendenwerke Baden-Württembergs. Der BW-Nothilfefonds bietet eine Möglichkeit der Zwischenfinanzierung für Studierende, die die bestehenden Hilfs- und Fördermöglichkeiten nicht oder in nicht ausreichendem Maße ausschöpfen können. Antragsberechtigt sind immatrikulierte Studierende der Mitgliedshochschulen der Studierendenwerke Baden-Württembergs, die belegen, dass aufgrund entfallener Zuverdienstmöglichkeiten eine Notlage entstanden ist und die keine anderen ausreichenden Leistungen, wie zum Beispiel BAföG oder Stipendien, beziehen.
Auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellt dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort zur Verfügung. Mit diesem Geld soll denjenigen Studierenden in nachweislich besonders akuter Notlage geholfen werden, die ganz unmittelbar Hilfe benötigen und keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Die Mittel für die Nothilfefonds der Studierendenwerke werden von diesen nach den üblichen strengen Regelungen der Fonds als nichtrückzahlbare Unterstützung an Studierende in besonders akuten Notlagen vergeben.
Studierende können ab Dienstag, 16. Juni 2020, 12 Uhr, unter https://www.überbrückungshilfe-studierende.de/ einen Antrag auf Unterstützung stellen.
Studierende können ab Anfang Mai bei der KfW ein zinsloses Darlehen beantragen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat. Das Darlehen kann unbürokratisch online beantragt werden. Insgesamt kann damit ein Darlehensvolumen von bis zu einer Milliarde Euro aktiviert werden.
Beantragt werden kann die Überbrückungshilfe in Form des in der Startphase zinslosen Darlehens ab dem 8. Mai 2020 bei der KfW. Ausländische Studierende können ab dem 1. Juni 2020 einen Antrag stellen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Bedingungen des KfW-Studienkredits mit einer maximal monatlichen Auszahlung von 650 Euro. Der reduzierte Zins gilt bis 31. März 2021.
www.kfw.de/studienkredit-coronahilfe
Weitere Informationen unter: https://www.sw-ka.de/de/finanzen/corona-faq_finanzen_1/
Kann ich ohne Bachelorabschluss zum Master zugelassen werden?
(Internen) Bewerbern und Bewerberinnen aus dem KIT wird geraten, in ihrem Bachelorstudiengang immatrikuliert zu bleiben, bis sie ihren Bachelorabschluss erworben haben. Es besteht die Möglichkeit Mastervorzugsleistungen zu erbringen und diese später im Masterstudiengang anrechnen zu lassen. Externen Bewerber und Bewerberinnen wird geraten, ebenfalls in ihrem Bachelorstudiengang ihrer aktuellen Hochschule immatrikuliert zu bleiben, bis sie den Bachelorabschluss erworben haben. Sie können in dieser Zeit ausnahmsweise als Zeitstudierende für maximal zwei Semester in einem Bachelorstudiengang am KIT immatrikuliert werden, der sie auf den konsekutiven Masterstudiengang vorbereitet. Dadurch haben auch diese die Möglichkeit, Mastervorzugsleistungen zu erbringen.
Welche Auswirkungen hat die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (gültig ab 24. April 2021) auf den Studien- und Lehrbetrieb am KIT?
Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wird erstmals der Hochschulbereich – anders als in den bisherigen Bund-Länder-Beschlüssen – von der Regelung zur Notbremse erfasst. Für den Lehrbetrieb am KIT bedeutet das neue Infektionsschutzgesetz nach aktuell gültiger Rechtsauslegung durch das baden-württembergische Wissenschaftsministerium (MWK):
- Eine Überschreitung des Schwellenwertes 100 (Sieben-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohner) in Karlsruhe an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat auf den Lehrbetrieb am KIT keine Auswirkungen. Der aktuelle Online-Studienbetrieb am KIT mit den ausnahmsweise vom Präsidium genehmigten Präsenzveranstaltungen kann weiterhin stattfinden, da dieser bereits dem Charakter des im Infektionsschutzgesetzes geforderten „Wechselunterrichts“ entspricht.
- Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in Karlsruhe an drei aufeinander Tagen den Schwellenwert 165, müssen wir am KIT den Präsenzunterricht, soweit dieser durchgeführt wird, aussetzen.
- Wichtiger Hinweis: Forschungstätigkeiten und Tätigkeiten in Laboren gehören nicht zum Unterricht. Nach aktueller Rechtsauslegung des MWK können damit auch Laborkurse im Studium sowie Praktika weiterhin durchgeführt werden.
- Prüfungen sind kein Unterricht und bleiben deshalb von der neuen Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes unberührt. Präsenzprüfungen am KIT können also unter den am KIT üblichen strengen Infektionsschutzvorgaben gemäß unserer „Regelung des Dienstbetriebes in Zeiten der Corona-Pandemie“ Inzidenz-unabhängig weiterhin in Präsenz durchgeführt werden.
- Die Hochschulbibliotheken sind vom neuen Infektionsschutzgesetz nicht erfasst. Daher kann die KIT-Bibliothek weiterhin im eingeschränkten Betrieb gemäß dem Landesrecht geöffnet bleiben.
Hinweis: Da der Lehrbetrieb überwiegend am Campus Süd stattfindet, richten wir uns nach den Inzidenzzahlen der Stadt Karlsruhe.
Die Situation ist insgesamt dynamisch. Sollten sich weitere Anpassungen ergeben, informieren wir Sie zeitnah.
Darf ich aus einem Corona-Hotspot/ Risikogebiet nach Karlsruhe umziehen?
Ja Sie dürfen umziehen- bitte beachten Sie dabei aber auch die üblichen Abstands- und Hygieneregeln. Ziehen Sie aus einem ausländischen Krisengebiet nach Karlsruhe, ist die Quarantäneverordnung des Landes Baden-Württemberg zu beachten.
Wie kann ich meine Daten im Studierendenportal aktualisieren?
Wie kann ich meine Daten im Studierendenportal aktualisieren?
Mit der Corona-Verordnung des Landes vom 6. August 2020 ist die Möglichkeit, E-Mail-Adressen für die Kontaktnachverfolgung zu erheben und an die Gesundheitsbehörden weiterzugeben, entfallen. Für die aktuelle und auch voraussichtliche Prüfungsphase sowie den teilweise wieder stattfindenden Präsenzlehrbetrieb, möchten wir Sie bitten, im Studierendenportal die hinterlegten Daten zu überprüfen und ggfs. zu aktualisieren.
Insbesondere möchten wir Sie in Ihrem eigenen Interesse bitten, auch eine Telefonnummer zu hinterlegen, über die Sie ggfs. von den Gesundheitsbehörden erreicht werden können. Wird keine Telefonnummer hinterlegt, können die Gesundheitsbehörden Sie nur über Ihre im Studierendenportal hinterlegte postalische Adresse erreichen, was einen erheblichen zeitlichen Verzug mit sich bringt.
Die Datenaktualisierung können Sie wie folgt im Studierendenportal vornehmen:
- Wie wird's gemacht?
https://campus.studium.kit.edu/personal/index.php aufrufen und im Bereich Persönliche Daten die nötigen Änderungen eintragen und speichern. - Wie kann ich kontrollieren, ob die Daten übernommen wurden?
https://campus.studium.kit.edu/reports/studyreports.php aufrufen und im Bereich Bescheinigungen, die Bescheinigung Datenkontrollblatt auswählen.
Bei Rückfragen zur Dateneingabe können Sie gerne das Kontaktformular des Studierendenservices verwenden.
Wo besteht am KIT eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Studierende?
Gemäß der für das KIT relevanten Corona-Verordnungen besteht am KIT eine Tragepflicht für eine FFP2-Maske (oder eines vergleichbaren Standards) grundsätzlich innerhalb von Gebäuden oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden kann:
- auf allen Verkehrswegen und Verkehrsflächen – zum Beispiel Tür- und sonstige Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Treppenhäuser, Sanitäranlagen, Wege bei Veranstaltungen, Teeküchen, Pausenräume und sonstige Begegnungsflächen
- in studentischen Lernräumen und Lernplätzen
- bei Präsenzveranstaltungen mit mehreren Personen
Ausnahmen von der oben genannten Regelung:
- Die bzw. der Vortragende muss keine Maske tragen, wenn ein angemessener Abstand zur Zuhörerschaft besteht.
- In Prüfungen, sofern der Mindestabstand sicher eingehalten wird. Die Senatskommission für Studium und Lehre und die AG Corona-Studienbetrieb sprechen sich jedoch nachdrücklich für eine hausrechtbasierte Maskenpflicht bei schriftlichen Klausuren aus – hier muss mindestens eine Medizinische Maske getragen werden.
Bei der Benutzung von FFP2-Masken ist darauf zu achten, dass diese kein Ventil haben. Da ein solches Ventil durchlässig für die ausgeatmete Luft ist, eignen sich solche Masken nicht zum Schutz Ihrer Mitmenschen und kann dort wo das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung vorgeschrieben ist, nicht als angemessene Schutzmaßnahme anerkannt werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte .
Ich bin Studentin bzw. Student und muss mein Kind betreuen. Kann ich eine Notbetreuung zur Prüfungsvorbereitung in Anspruch nehmen?
Für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird wieder eine Notbetreuung eingerichtet. Auch Studentinnen und Studenten, die wegen der Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gilt bzw. gelten. in der Prüfungsvorbereitungsphase sind.
Wir bitten Sie im Hinblick auf die aktuelle Situation um einen besonders verantwortungsvollen Umgang mit Ihrer Antragsstellung, da aktuell in den einschlägigen Einrichtungen Plätze für die Kinderbetreuung nur zur eingeschränkten Verfügung stehen. Bitte nehmen Sie hierbei Rücksicht auf Kolleginnen und Kollegen bzw. Kommilitoninnen und Kommilitonen, die möglicherweise noch stärker betroffen sind als Sie.
Ein entsprechendes Formular steht hier zum Download zur Verfügung.
Es kann jedoch sein, dass der jeweilige Träger noch zusätzliche oder andere Formulare verlangt, daher setzen SIE sich bitte mit diesem in Verbindung.
Ist eine Einreise aus Drittstaaten nach Deutschland möglich?
DAAD und HRK haben Informationen zur (Wieder-)Einreise von internationalen Studierenden und Forschenden aus Drittstaaten nach Deutschland zu Studien- bzw. Forschungszwecke verschickt. Um sie dabei zu unterstützen, können Einrichtungen des KIT Formulare des DAAD und der HRK nutzen.
Weitere Informationen und Ansprechpersonen
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Corona-Informationen des Sozialministeriums Baden Württemberg
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Basiswissen zum Coronavirus vom Bundesministerium für Gesundheit
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Informationen und Empfehlungen der Medizinischen Dienste des KIT
Angehörige des KIT können bei begründetem, gesundheitlichen Anlass auch eine telefonische Beratung durch Betriebsärzte, den Hausarzt oder das Gesundheitsamt in Anspruch nehmen.
Fragen rund um das Arbeiten von zu Hause aus beantworten Ihr Vorgesetzter und Ihre Ansprechperson bei der DE PSE. Hierbei setzen wir auf die intensivere Nutzung bestehender Möglichkeiten von Telearbeit und mobilem Arbeiten.
Dozentinnen und Dozenten mit Fragen zu Studienbetrieb können sich hier informieren. Mit speziellen Fragen zum Prüfungsrecht wenden Sie sich bitte an ihre Fakultäten oder die DE Hochschulrecht und akademische Angelegenheiten.
Studierende können ihre Dozentinnen und Dozenten oder die Dekanate ansprechen.
Anregungen zur Pflege dieser FAQ können Sie gerne an Monika Landgraf monika.landgraf∂kit.edu (SEK-Gesamtkommunikation) und Timo Schreck timo.schreck∂kit.edu (SEK-GK) richten.
Für weitere Fragen stehen die Mitglieder der Koordinierungsstelle Corona (Gerhard Frank (SUM), Andrea Stahl (MED), Boris Stegmaier (SUM) und Eric Moos (FAS)) unter der zentralen Mailadresse, corona∂sum.kit.edu, zur Verfügung.